Zukunft von Internetrekordern weiter offen
Karlsruhe (dpa) - Die Zukunft von Internet-Videorekordern bleibt rechtlich weiter unklar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen Rechtsstreit über Urheberrechtsverletzungen zwischen den Privatsendern RTL und Sat.1 auf der einen und zwei Anbietern von Internetrekordern auf der anderen Seite am Donnerstag nicht endgültig entschieden, sondern die Fälle an die Vorinstanz zurück verwiesen (Az.: I ZR 152/11 u.a.). Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden müsse klären, ob die Fernsehsender den Anbietern eine Lizenz für ihre Dienste einräumen müssen, hieß es.
Der Ausgang der Verfahrens sei völlig offen, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Begründung des Urteils in Karlsruhe. Sollte das OLG zugunsten eines Lizenzvertrages entscheiden, müsste dieser in einem gesonderten Schiedsverfahren ausgehandelt werden.
Damit geht der seit 2005 andauernde Streit zwischen den Fernsehsendern und den Anbietern in die sechste Runde. Der BGH hatte den Fall 2009 schon einmal an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Dieses entschied 2011 zugunsten der Fernsehsender. Die beklagten Unternehmen wollten daraufhin einen Lizenzvertrag mit RTL und Sat.1 abschließen. Die Netlantic GmbH hinterlege zu diesem Zwecke schon seit Jahren Lizenzgebühren bei den dafür zuständigen Amtsgerichten, sagte der Geschäftsführer eines der beklagten Unternehmen, Michael Westphal. Netlantic bietet den Internetdienst shift.tv an.
Auch nach dieser BGH-Entscheidung sei der Betrieb eines Internetvideorekorders nur nach einer Erlaubnis der Fernsehsender möglich, teilten RTL und Sat.1 mit. Jetzt müsse genau geprüft werden, ob die Sender zum Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtet seien.
Sollte das Schiedsverfahren für Netlantic jedoch erfolgreich abgeschlossen werden, werde das Unternehmen die Privatsender unter Umständen auf Schadenersatz verklagen, sagte Westphal. Denn derzeit dürfe shift.tv die Sendungen von Sat.1 und die der RTL-Gruppe nicht aufzeichnen.