Gehölzschnitt: Sperrfrist ab 1. März

Am 1. März beginnt die Sperrfrist für Gehölzschnitte. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz  – § 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG – ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, insbesondere, um brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu sichern.

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar häufig der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, muss mit einem Bußgeld je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 5000 Euro rechnen.

Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an festgesetzten Bäumen in vielen Bebauungsplänen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

Auf der Internetseite der Stadt Wuppertal sind die häufigsten Fragen und deren Antworten zu diesem Thema zusammengestellt.