Urteil: Gerechtigkeit für betrogene Zahlväter

Wer den Unterhalt für das Kuckuckskind bezahlen muss

Der Verdacht, ein Kuckucks-kind großzuziehen, hat Männer wohl schon zu allen Zeiten gequält. Mit Hilfe gentechnischer Methoden lassen sich diesbezügliche Zweifel aber mittlerweile leicht ausräumen. Zwar sind heimliche Vaterschaftstests rechtlich tabu und in Prozessen als Beweismittel unverwertbar. Doch haben Männer inzwischen die Möglichkeit, im offiziellen Verfahren die Vaterschaftsfrage zu klären. Aber allein das Wissen, nicht der Vater zu sein, reicht nicht immer aus. Das zeigt der vom Bundesgerichtshof verhandelte Fall eines Mannes. Er hatte bereits Unterhalt gezahlt, wollte nun aber von der Mutter des Kindes den Namen des Mannes haben, der der Frau in der fraglichen Zeit „beigewohnt“ hatte, wie es im blumigen Juristendeutsch heißt. Zivilrechtlich ist die Sache klar: Er bekommt den für das Kind geleisteten Unterhalt vom Erzeuger ersetzt. Doch dafür muss er erstmal dessen Namen wissen — und den rückte die Frau nicht heraus.

Für einen männlichen Kommentator wäre es gar zu billig, sich einseitig auf die Seite des gehörnten Mannes zu schlagen. Daher zunächst ein Versuch, auch die Frau zu verstehen: Warum soll sie — gegenüber wem auch immer — ausplaudern, mit wem sie Intimverkehr hat? Das ist doch allein ihre Sache.

Allerdings ist hier durchaus auch noch ein anderes Recht betroffen. Das Recht ihres einstigen Partners, den Unterhaltspflichtigen in Erfahrung zu bringen, der ihm Regress für den gezahlten Unterhalt schuldet. Ohne Mitwirkung der Frau hätte er keinerlei Chance, an das ihm zustehende Geld zu kommen.

Das wäre wohl eine schlechte Rechtsordnung, die zwar abstrakt einen Anspruch zugesteht, bei der Durchsetzung aber unüberwindbare Barrieren aufbaut — und den Anspruchsberechtigten der Willkür der Mutter des Kindes und des Erzeugers aussetzt.

Wäre der Frau das Geheimnis um die Identität des Erzeugers wirklich so wichtig, hätte sie ja durchaus eine andere Möglichkeit: den großen Unbekannten aufzufordern, ihr den vom Kläger geforderten Betrag zu geben und dann anonymisiert weiterzuleiten. Doch weil sie offenbar nicht mal zu dieser konstruktiven Lösung bereit war, ist die vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft nur konsequent.