Mundschutz, Schulen, Einzelhandel Die wichtigsten Corona-Maßnahmen in NRW im Überblick
Düsseldorf · Mundschutzpflicht, Schulöffnung und Abstandsregeln - in Zeiten von Corona gibt es zahlreiche Maßnahmen, die das Leben der Menschen in Nordrhein-Westfalen beeinflussen.
Welche Vorgaben ab wann und für wen gelten, hat die Landesregierung auf ihrer Homepage nun erläutert.
MUNDSCHUTZ: Ab Montag muss im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkaufen eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht gilt auch an Haltestellen und Bahnhöfen und bei der Erbringung und Einholung von Dienstleistungen, wie NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Freitag erklärte. Also zum Beispiel auch in Apotheken, Arztpraxen, Tankstellen und auf Wochenmärkten. Zulässig sind auch über Mund und Nase gezogene Schals. Minister Laumann sagte aber, dass eigentlich nur für eine Übergangszeit improvisiert werden sollte: „Wenn man bis Montag keine Maske besorgt hat, darf man auch einen Schal oder ein Tuch tragen.“
SCHULEN: An den Schulen in NRW sind bislang nur die Abschlussklassen wieder vor Ort - angehende Abiturienten freiwillig. Ab dem 4. Mai soll der Schulbetrieb auch an den Grundschulen wieder starten - vorrangig für die vierten Klassen.
EINZELHANDEL: Von Montag an dürfen wieder alle Geschäfte im Land öffnen. Große Händler müssen ihre Verkaufsfläche allerdings auf 800 Quadratmeter reduzieren. Bislang konnten nur Läden öffnen, die maximal 800 Quadratmeter groß sind. Weiterhin auf ihrer kompletten Fläche dürfen Bau- und Gartenmärkte, Autohäuser, Möbelhändler und Babymärkte ihre Waren verkaufen. Auch für Fahrradhändler und Buchhandlungen gibt es keine Einschränkungen bei der Größe der geöffneten Verkaufsfläche. Für alle Läden gilt aber, dass die Zahl der gleichzeitig im Geschäft anwesenden Kunden eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche nicht überschreiten darf.
FREIZEITANGEBOTE: Bars, Restaurants, Spielhallen, Theater, Kinos und Museen bleiben vorerst weiter geschlossen. Das gilt auch für Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder und Friseur sowie für Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen.
KONTAKTVERBOT: Bis zum 3. Mai sind Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit vorerst weiterhin verboten. Ausnahmen gelten für häusliche Gemeinschaften, den öffentlichen Nahverkehr, Beerdigungen, die Begleitung von Minderjährigen und Personen, die Unterstützung benötigen sowie zwingend notwendige Zusammenkünfte.
ABSTAND: Weiterhin gilt das Gebot, Abstand zu halten. Mindestens 1,5 Meter sind die Vorgabe der Landesregierung.
VERDACHT AUF INFEKTIONEN: Bei dem Verdacht einer Corona-Infektion soll der Hausarzt angerufen werden. Ist dieser nicht erreichbar und die Beschwerden werden größer, empfiehlt die Landesregierung den Kassenärztlichen Notdienst anzurufen. In Notfällen wie bei Atemnot soll direkt der Notruf gewählt werden.