Düsseldorf Gericht rügt "Licht aus!"-Aktion von Düsseldorfs OB als unsachlich

Schlappe für Düsseldorfs OB: Im Kampf gegen eine islamfeindliche Demonstration hätte er nicht die Lichtschalter drücken dürfen. Während die verdunkelten Gebäude ein Problem für das Gericht sind, geht eine andere Aktion des Oberbürgermeisters in Ordnung.

Oberbürgermeister Thomas Geisel

Foto: Maja Hitij

Düsseldorf/Münster. Düsseldorfs Oberbürgerbürgermeister Thomas Geisel darf zwar dazu aufrufen, an einer Kundgebung gegen eine islamfeindliche Demonstration teilzunehmen. Mit seiner Aktion „Lichter aus“ als Zeichen gegen dieselbe Veranstaltung der Gruppe „Dügida“ hat das Stadtoberhaupt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster allerdings rechtswidrig gehandelt.

Geisel hatte im Januar 2015 auf der Homepage der Stadt zur Verdunkelung aus Protest gegen eine islamfeindliche Kundgebung aufgerufen. Im Rathaus und in weiteren öffentlichen Gebäuden ließ er die Lichter ausgehen, Unternehmen und Privatleute folgten. Aber ein OB müsse sachlich und neutral bleiben, entschied das Gericht.

Die Leiterin der „Dügida“-Kundgebung war wegen der Protestaktion vor Gericht gezogen. Mit dem Aufruf habe Geisel seine Befugnis, sich sachlich mit den Geschehnissen in seiner Stadt auseinanderzusetzen, überschritten und den Bereich politischer Kommunikation verlassen, rügten nun auch NRWs oberste Verwaltungsrichter.

Seine ebenfalls öffentlich geäußerte Bitte, an einer friedlichen Gegendemonstration teilzunehmen, sei dagegen nicht als unsachlich zu qualifizieren. Schließlich sei der Demonstrationsaufruf für sich genommen weder diffamierend noch habe er das Neutralitätsverbot verletzt. Dies gelte nur gegenüber politischen Parteien, so die Richter weiter.

Geisel äußerte Unverständnis über die Entscheidung aus Münster: „Die Differenzierung zwischen einem zulässigen Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration und dem offenbar unzulässigen Lichter-aus-Appell vermag mich nicht zu überzeugen“, sagte er. Das Urteil werde sorgfältig geprüft, dann werde über eine Revision entschieden. Diese ließ das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu, weil der Fall einige grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwerfe.