Gericht Notwehr? Pädagoge schlägt Erstklässler
Kinder hatten 48-Jährigen über den Schulhof gejagt und bespuckt. Geldstrafe.
Düsseldorf. Was muss sich ein Pädagoge von Kindern gefallen lassen? Und darf er sich wehren, wenn es zu körperlichen Angriffen kommt? Darum ging es am Montag bei einem Prozess vor dem Jugendgericht. Auf der Anklagebank: ein 48-jähriger Pädagoge, der als Aushilfskraft in einer Golzheimer Gemeinschafts-Grundschule eingesetzt war. Der hatte im Juni vergangenen Jahres einen Erstklässler geschlagen — er spricht von einem Klaps, die Staatsanwaltschaft von einer Ohrfeige und klagte ihn wegen Körperverletzung an.
Wie der Pädagoge schilderte, habe es sich um eine Notwehr-Situation gehandelt. Er sei bei der Nachmittagsbetreuung von mehreren Kindern geschlagen und bespuckt worden: „Ich habe mich dann auf eine andere Ebene zurückgezogen, aber die Jungen haben nachgesetzt.“ Schließlich habe er dem Sechsjährigen einen Klaps verpasst. Der Erstklässler sei zunächst gar nicht dabei gewesen, ein „Rädelsführer“ habe ihn angestachelt.
Der 48-Jährige erzählte, dass der hauptamtliche Erzieher von Anfang an wenig begeistert von ihm gewesen sei: „Er hat mich von der Gruppenstunde ausgegrenzt und zum Küchendienst geschickt.“ Dadurch sei bei den Kindern der Eindruck entstanden, dass man mit „der Hilfskraft“ alles machen könne. Unmittelbar nach dem Vorfall wurde der Pädagoge entlassen.
Der Chef des Angeklagten sagte aus, er habe den Schlag nicht gesehen, aber das „Klatschen“ gehört. Danach drehte sich der Erzieher um und sah den Jungen mit einer geröteten Wange vor dem Pädagogen stehen: „Ich habe ihn dann sofort in den Gruppenraum geschickt und die Kinder beruhigt.“
Warum es zu der Jagd auf den 48-Jährigen gekommen ist, konnte das inzwischen sieben Jahre alte „Opfer“ nicht erklären. Eigentlich sei der Pädagoge bei den Kindern beliebt gewesen.
Obwohl der Junge kaum verletzt wurde, verurteilte der Richter den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 450 Euro. „Gegenüber Kindern gelten nicht die gleichen Rechte wie bei Erwachsenen “, begründete er die Entscheidung. Das gelte auch in einer angeblichen Notwehr-Situation. Der Pädagoge sei „übers Ziel hinaus geschossen“. Er hätte andere Mittel finden müssen, um für Ruhe zu sorgen.