Schule und Corona Erkrather Eltern klagen gegen Maskenpflicht
Erkrath · Die Eltern strengen eine Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht Münster an. Zwei ähnliche Fälle aus Bielefeld und Köln wurden abgelehnt.
(dne) Ein Grundschüler aus Erkrath soll in der Klasse keine Maske gegen eine Covid-19-Infektion tragen müssen. Um das durchzusetzen, haben die Eltern eine Anwaltskanzlei aus Mönchengladbach beauftragt, beim Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) gegen die Coronabetreuungsverordnung des Landes zu klagen (AZ 13 B 312/21.NE). Zugleich stellte der Jurist einen Antrag auf eine Eilentscheidung. Beides befindet sich seit der Nacht vom 3. auf den 4. März bei Gericht, das zurzeit nach Angaben einer Sprecherin auf eine Stellungnahme des Landes NRW wartet. Am Dienstag machte das OVG Münster zwei Eilentscheidungen zu ähnlich gelagerten Normenkontrollverfahren von Grundschülern aus Bielefeld und Köln öffentlich. Darin wurde die Maskenpflicht an Grundschulen in NRW bestätigt.
Gesprochen hat der 13. Senat, der auch für die Erkrather Klage zuständig ist. Wäre den Eilanträgen stattgegeben worden, hätte dies auch für den Erkrather Grundschüler gegolten. Dessen Anwalt, Olaf Möhring, sagte in einer ersten Stellungnahme, man werde sich durch die jetzigen Entscheidungen nicht beeinflussen lassen: „Das Gericht muss uns dezidiert begründen, warum unseren Kindern dies angetan wird.“
Aus Sicht der Erkrather Eltern sollen „kleine Kinder nicht noch weiter...mit überzogenen, in Wahrheit durch nichts gerechtfertigten „Schutz“-Maßnahmen“ strapaziert werden. So heißt es auf Seite zehn des 30-seitigen Klageantrags, der um 200 Seiten Anlagen ergänzt wird. Anwalt Olaf Möhring hat in seinen Ausführungen alles zusammengefasst, was gegen die Corona-Schutzmaßnahmen ins Feld geführt wird.
So macht er zu Beginn seines Schriftsatzes deutlich, dass Kanzlerin und Ministerpräsidenten den Bundestag und die Landesparlamente bei allen Corona-Entscheidungen übergangen haben. In einer „gesetzgeberischen Hau-Ruck-Aktion“ sei die Ermächtigungsgrundlage für die Corona-Maßnahmen an einem Tag durch Bundestag, Bundesrat und Bundespräsidenten „durchgepeitscht“ worden. Das Gesetzgebungsverfahren sei dabei zu einem „protokollarischen Akt“ verkommen. Weitere Argumente der Kläger: Die Entscheider würden einseitig beraten, gegenätzliche Standpunkte seien nicht zugelassen. Die Verordnungen würden in einer endlosen Kette verlängert. Die Ausrichtung auf einen Inzidenzwert von 50 sei nicht gerechtfertigt und es gebe Hinweise darauf, dass das ständige Tragen von OP- oder FFP2 Masken schädlich sei, vor allem für Kinder.
An dieser Stelle hakt der 13. Senat des Oberverwaltungsgericht Münster ein. Die Eilanträge aus Bielefeld und Köln wurde von den obersten Verwaltungsrichtern in NRW abgewiesen, weil „die angegriffene Maskenpflicht beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme“ darstelle, so die Richter. Die gelte auch für Grundschüler. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung der Grundschüler durch das Masketragen sehen die Richter nicht. So dürfe in den Pausen zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Nahrungsaufnahme „an festen Plätzen“ im Klassenraum erfolge. Die am Dienstag bekannt gewordenen Beschlüsse sind unanfechtbar. Über den Eilantrag zur Erkrather Klage wird voraussichtlich um den 20. März herum entschieden.