Gesetzliche und tarifvertragliche Rechte Darauf sollten Schüler bei Ferienjobs achten

Am 27. Juni beginnen die Sommerferien in NRW. Viele Schüler suchen sich in dieser Zeit einen Ferienjob, um sich etwas Taschengeld dazuzuverdienen. Die DGB-Region Düsseldorf-Bergisch Land hat einige Tipps.

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Kaum zwei Wochen ist es noch hin bis für die Schüler in NRW die Ferienzeit losgeht. Einige fahren mit ihren Familien in den Urlaub, andere aber suchen sich einen Ferienjob. Ob nun um mehr Taschengeld zu verdienen oder auch um einen Blick in die Arbeitswelt zu werfen und Erfahrungen zu sammeln, es gilt: es gibt Regeln und Gesetzte, die Arbeitgeber beachten müssen. Es gibt aber auch Dinge auf die die Schüler achten können.

Die DGB-Region Düsseldorf-Bergisch Land hat in diesem Sinne einige Tipps für einen gelungenen Ferienjob aufgezeigt. „Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln", rät DGB-Jugendbildungsreferentin Stella Rütten.

Siegrid Wolf, DGB-Regionsgeschäftsführerin, weist zudem darauf hin, dass es gesetzlich untersagt ist Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit gefährlichen Arbeiten zu betrauen. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten.“

Das gilt für die Arbeits- und Pausezeiten von Kindern und Jugendlichen

Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten. Das aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 bis 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Das gilt für die Bezahlung von Kindern und Jugendlichen

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober, bis dahin müssen mindestens 9,82 Euro je Stunde, bzw. ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. "Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden", fordert Rütten.

Worauf nach Wolf auch noch zu achten ist, ist die Geltung von Tarifverträgen: Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden.

Sollten Probleme auftauchen, können sich die betroffenen Schüler an die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften wenden. Diese helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte. "Ich rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren“, so Rütten.

(dgb/red)