Lockerungen in NRW Weitgehende Maskenpflicht und Co. fallen weg - das gilt in Krefeld weiter

Service | Krefeld · Die meisten Corona-Regeln in NRW sind ausgelaufen - doch auch in Krefeld gelten noch in einigen Bereiche Maßnahmen weiter.

Auch im Helios-Klinikum in Krefeld gelten weiter Corona-Regeln wie die Maskenpflicht.

Foto: Jochmann, Dirk (dj)

Seit dem 3. April sind die meisten Corona-Regeln in NRW weggefallen. Die Maskenpflicht in Innenräumen - etwa im Einzelhandel oder im Supermarkt - fiel weitgehend, auch die Zugangsbeschränkungen (wie 3G oder 2G) gelten in den meisten Bereichen nicht mehr. Dennoch bleiben in einigen Bereichen Maßnahmen bestehen - etwa im ÖPNV. Der Überblick für Krefeld (aktualisiert am 03.04.22).

Wo gilt die Maskenpflicht in Krefeld noch?

  • Die allgemeine Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen in NRW entfällt sei 3. April weitgehend. „Drinnen wird das Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen“, erklärt das NRW-Gesundheitsministerium.
  • Weiterhin gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr - wie Busse und Bahnen oder auch bei der Schülerbeförderung.
  • Auch in Arztpraxen und in „Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen“ gilt die Pflicht zur Maske weiter (Nach Angaben des NRW-Gesundheitsministeriums zählen dazu auch Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen).
  • Die Stadt Krefeld hält an der Maskenpflicht in den städtischen Verwaltungsgebäuden und auch in den städtischen Kulturinstituten fest. Mit entsprechenden Hinweisen sollen Besucher aufmerksam gemacht werden, hieß es.

Zugangsbeschränkungen entfallen weitgehend

  • Zugangsbeschränkungen wie 3G-, 2G- und 2G-Plus-Regelungen entfallen seit Sonntag, 3. April weitgehend.
  • Ausnahmen gibt es aber für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste (siehe auch bei Testpflicht)

Strengere Regeln gelten in NRW in einigen Bereichen weiter - etwa in Krankenhäusern

  • Unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Das gilt nach den Angaben auch für Menschen, die nicht als immunisiert gelten in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften sowie Strafvollzugsanstalten. Bei „vollständig immunisierten Personen“ könne aber auf die Tests verzichtet werden.
  • Auch die Beschäftigten in den genannten Bereichen müssen sich im Regelfall zweimal in der Woche testen lassen. Täglich müssen sich Nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten testen. Auch Menschen, die in den Einrichtungen behandelt, betreut oder untergebracht werden, müssen „bei der Aufnahme“ negativ getestet sein. Das gilt auch für Besucher, die ihr negatives Testergebnis vor dem Betreten vorlegen müssen. „Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres“ müssen nach den Angaben keine Tests vorlegen.

Was ist mit den allgemeinen AHA-Regeln in NRW?

  • Die bekannten „AHA-Verhaltensregeln“ werden weiter empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen, so das NRW-Gesundheitsministerium.
(red)