Gericht Kündigung von AfD-Professorin unwirksam

Krefeld · Dem Landesarbeitsgericht reichten die Gründe der Hochschule Niederrhein nicht aus.

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Die Hochschule Niederrhein wird die AfD-nahe Professorin Karin Kaiser nicht los. Am Mittwoch hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf entschieden, dass die Kündigung der Wissenschaftlerin unwirksam ist. Die Klage der Professorin hatte damit Erfolg.

Der erste arbeitsrechtliche Ärger bahnte sich bereits Ende 2016 an. Am 20. Dezember des Jahres sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie einen Korrekturassistenten in Anspruch nehmen könne. Innerhalb eines Tages hätte sie einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Das tat die Professorin erst am 22. Dezember. Der Antrag wurde demnach auch nicht bewilligt. Die Professorin setzte dennoch einen ein und bat ihre Studenten um Spenden für die Kosten. Das untersagte der Rektor.

Am 9. Juni 2017 mahnte die Hochschule Kaiser wegen der eigenmächtigen Beauftragung des Korrekturassistenten ab. Mit einer weiteren Abmahnung wies die Hochschule darauf hin, dass Kaisers Nebentätigkeit als Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin nur bis zum 31. Januar 2014 befristet genehmigt sei und bat um Bestätigung, dass sie derzeit keiner Nebentätigkeit nachgehe.

Nach diesen zwei Abmahnungen ging es im September 2017 weiter. Da bat die Professorin unter Berufung auf Überstunden und private Gründe um die Abgabe einer Lehrveranstaltung. Sie benannte auch einen möglichen Vertreter. Mit diesem wollte die Hochschule allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Lehrauftrag abschließen. Die Professorin ließ ihren Vertreter trotzdem am 2. November 2017 eine Vorlesung abhalten. Aus Sicht der Hochschule habe sie unentschuldigt gefehlt. Am 27. November erhielt sie daraufhin die fristlose Kündigung.

Ebenso wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts die Kündigung für unwirksam erachtet. Die Vorwürfe seien teilweise bereits abgemahnt und als Kündigungsvorwurf verbraucht, wie zum Beispiel die eigenmächtige Beauftragung des Korrekturassistenten. Zwar habe die Klägerin für die Vorlesung am 2. November 2017 nicht eigenmächtig einen Externen zum Abhalten der Vorlesung beauftragen dürfen. Im Hinblick auf einige vorherige Gespräche mit dem Dekan habe die Klägerin sich aber nicht über eindeutige Anweisungen hinweggesetzt.

Die Hochschule hatte noch versucht, durch einen Auflösungsantrag das Arbeitsverhältnis durch das Gericht nachträglich auflösen zu lassen. Der greift dann ein, wenn es den Parteien nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, obwohl die Kündigung unwirksam ist.

Aber auch dafür reichten dem Landesarbeitsgericht die Gründe nicht. Die parteipolitische Ausrichtung der Klägerin rechtfertige den Auflösungsantrag nicht. Soweit die Hochschule sich an einer von der Klägerin geplanten Veranstaltung gestört habe, konnte und hat sie ihr diese in Wahrnehmung des Hausrechts untersagt. „Insgesamt stellte sich das Verhalten der Klägerin als noch nicht so hartnäckig dar, dass bereits davon ausgegangen werden kann, dass eine künftige Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr möglich ist“, so das Landesarbeitsgericht. Es hat die Revision nicht zugelassen, der Hochschule bleibt als letztes Rechtsmittel die „Nichtzulassungsbeschwerde“.

„Wir sind enttäuscht darüber, dass das Gericht heute nicht in unserem Sinne entschieden hat“, sagte Hochschulpräsident Professor Dr. Hans-Hennig von Grünberg. „Nun gilt es, eine Regelung zu finden, die für alle beteiligten Personen tragbar ist. Dazu wird es eine enge Abstimmung zwischen dem Dekan, Frau Kaiser und mir geben.“