Laut Aussage des Angeklagten handelte es sich dabei um eine Schutzreaktion, da er und seine damalige Lebensgefährtin mit einem Fahrradschloss angegriffen worden sein sollen.
Dies sah das Gericht anders und verurteilte V. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ohne Bewährung. Die Unterbringung in einer therapeutischen Anstalt lehnte das Gericht ab, da eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht festgestellt werden konnte, wohl aber eine verminderte Schuldfähigkeit. hoss