Verbrauchertipp „Igel“-Angebote beim Arzt: Klare Regeln

Krefeld · Wer gesetzlich krankenversichert ist, bekommt in Arztpraxen häufig Selbstzahlerleistungen angeboten. Peter Lindackers, Leiter der Verbraucherzentrale in Krefeld, gibt Tipps zum richtigen Umgang.

Peter Lindackers, Leiter der Verbraucherzentrale in Krefeld, gibt Tipps im Umgang mit so genannten IGeL-Leistungen in Arztpraxen.

Foto: Andreas Bischof/Andeas Bischof

Ob Glaukomfrüherkennung oder Knochendichtemessung, ein Ultraschall bei der Frauenärztin oder ein PSA-Test beim Urologen: Wer gesetzlich krankenversichert ist, bekommt in Arztpraxen häufig Selbstzahlerleistungen angeboten. Die Krankenkassen gehen von einem Marktvolumen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr aus. „Teilweise werden Patienten schon am Empfang mit ,IGeL’-Listen (Individuelle Gesundheitsleistungen) konfrontiert und sind verunsichert, da sie den medizinischen nutzen nicht einschätzen können“, so Peter Lindackers, Beratungsstellenleiter der Verbraucherzentrale in Krefeld. Er gibt Tipps zum richtigen Umgang damit.

 

Ärztliche Aufklärung

Laut der Gebührenordnung dürfen Ärzte nur dann SelbstzahIerleistungen abrechnen, wenn Patienten zugestimmt haben. Vorab müssen Patienten ausführlich über Nutzen, Risiken, Alternativen und Kosten aufgeklärt werden. Für die Kosten ist das laut Gesetz sogar in Textform vorgesehen, wenn klar ist, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist. Die Aufklärung muss der Arzt oder die Ärztin persönlich übernehmen.

Recht auf Bedenkzeit
Patienten müssen ein „IGeL“-Angebot nicht annehmen. Vor allem müssen sie sich nicht sofort entscheiden. Vorab sollte die Krankenkasse gefragt werden, ob die Leistung bezahlt wird – und falls nicht, was die Gründe dafür sind.

Behandlungsvertrag und Rechnung sind Pflicht
Vor einer Selbstzahlerleistung muss die Ärztin oder der Arzt einen schriftlichen Vertrag vorlegen, dass die Untersuchung oder Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann. Ohne diesen Behandlungsvertrag sind Patienten berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Zudem ist eine Rechnung Pflicht, die sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Pauschalhonorare sind nicht zulässig.

Infos zu „Igel“-Leistungen: