Diesel-Skandal Im Diesel-Skandal muss VW zahlen

Krefeld · Landgericht Krefeld entscheidet erneut zulasten des Autoherstellers.

Landgericht Krefeld urteilt erneut zulasten des Autokonzern im Diesel-Skandal.

Foto: dpa/Christophe Gateau

Das Landgericht Krefeld hat in einem weiteren Verfahren Anfang März entschieden, dass ein VW-Kunde seinen gebrauchten Passat zurückgeben kann. Das Urteil, dessen Begründung erst jetzt bekannt wurde, reiht sich damit in eine Vielzahl ähnlicher Entscheidungen von deutschen Landgerichten zulasten des Autoherstellers oder der -händler ein.

Die Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich, die den Kläger vertreten hat, veröffentlichte das für ihren Mandanten positive Ergebnis am Montag. Volkswagen sei wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zur Rücknahme des Autos mit Betrugs-Motor gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt worden.

In diesem Fall hatte der Kläger das Fahrzeug im Januar 2009 für 23 444,00 Euro mit 8640 Kilometer erworben. Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte der Wagen 152 734 Kilometer auf dem Tacho. In seinem Urteil ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von 250 000 Kilometer aus. Mit diesem Kilometerstand ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 13 996,27 Euro, die der Kunde sich anrechnen muss. „Das Gericht befand darüber hinaus, dass dem Kläger noch Zinsen von vier Prozent auf den Kaufpreis seit dem Kauf bis zur Klageeinreichung im Januar 2018 und seitdem von fünf Prozent über dem Basiszinssatz zustehen. Insgesamt beläuft sich allein nur der Zinsanspruch auf knapp 8500 Euro“, sagte Rechtsanwalt Dirk Fuhrhop, der den Fall betreut hat. Bleiben, rein rechnerisch, immer noch rund 18 000 Euro, die der Kläger von VW zu bekommen hat.

Das Gericht ging in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die manipulierende Motorsoftware ein Mitarbeiter bei Volkswagen entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst hat.

Ob der Vorstand oder ein sonstiger Organvertreter bei VW die Softwaremanipulation veranlasst hat oder von ihr wusste, sei unerheblich, heißt es im Urteil, denn es erscheine jedenfalls ausgeschlossen, dass ein Dritter Volkswagen die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte.

Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, ließe das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Es sei außerdem ein System zur planmäßigen Verschleierung des Vorgehens geschaffen worden.