Verbraucherschutz Wenn das Widerrufsrecht nicht gilt

Viele Verbraucher nehmen an, dass sie von einem Kauf binnen 14 Tagen ohne Probleme zurücktreten können. Doch das ist nur in wenigen Fällen möglich.

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Krefeld. Familie Schmitz hat im Möbelhaus ihre Traum-Couch gefunden. Nach ausführlicher Beratung unterschreibt sie ein Schriftstück, ohne dieses genauer zu lesen. Sie nehmen an, es handele sich lediglich um eine Reservierung der Couch. Schließlich kommt die böse Überraschung: Familie Schmitz hat eine Unterschrift unter den Kaufvertrag für die besagte Couch gesetzt. Doch kein Problem: Es gibt ja die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen vom Kaufvertrag zurückzutreten — das sogenannte Widerrufsrecht. Oder vielleicht doch nicht?

Elisabeth Elsner von der Krefelder Verbraucherzentrale erklärt: „Werden Verträge in Geschäftsräumen abgeschlossen, dann ist der Kunde verpflichtet, die Ware anzunehmen.“ Der Vertrag ist somit bindend. Der Händler könne den Kunden in diesem Fall sogar auf die Abnahme der Ware verklagen.

Aus Kulanz könnte der Händler darauf verzichten und stattdessen vom Verbraucher einen Schadensersatz von bis zu 25 Prozent der Ware fordern. Elisabeth Elsner: „Hierauf können Verbraucher jedoch nicht beharren, denn darauf besteht kein rechtlicher Anspruch.“ Ein Entgegenkommen des Händlers ist besonders dann unüblich, wenn der Kaufwert der Ware sehr hoch ist. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Geschäftsräumen abgeschlossen wurden, kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Darlehensvertrag für die Ware abgeschlossen wurde.

Ausnahmen, bei denen das Recht greift, abgeschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, sind: Vertragsabschlüsse an der Haustür, auf der Straße, bei Kaffeefahrten, am Telefon und im Internet. Auch telefonische Bestellungen bei einem Versandhauskatalog sind innerhalb von 14 Tagen widerrufbar.

Darüber informiert auch die Belehrung in den dortigen Geschäftsbedingungen. „Die 14-Tage-Regelung ist eine rechtliche Ausnahmeregelung, die den Verbraucher in Situationen schützen soll, in denen er besonders leicht überrumpelt werden kann,“ erläutert Elisabeth Elsner.

Ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden können Mobilfunkverträge, die in einem Shop unterschrieben wurden. „Im Alltag führt dieser weit verbreitete Irrtum dazu, dass Verträge zu schnell und ohne gründliche Prüfung der finanziellen Konsequenzen abgeschlossen werden“, betont Elsner und ergänzt: „Der Vertragsschluss im Geschäft, wo im Gespräch mit dem Verkäufer die Ware oder Dienstleistung geprüft werden kann, ist von dieser Schutzvorschrift nicht erfasst.“