Alte Konzessionen für Spielhallen laufen ab

Stadt wünscht sich eine gesicherte gesetzliche Handhabe, doch hat sie diese nicht.

Hilden. Spielhallen in Hilden werden regelmäßig überfallen — und waren soeben erst Gegenstand einer „XY“-Fahndung im Fernsehen. Die Überfälle ereignen sich nachts nach 1 Uhr, eine Uhrzeit, zu der die Hallen nach dem Willen des Gesetzgebers geschlossen sein müssten. Aber: Die Hildener Spielhallen haben noch alte Konzessionen, nach denen sie bis 5 Uhr geöffnet haben dürfen. Ein Streit zwischen Stadt und einem der Betreiner darüber liegt noch bei Gericht, und Erster Beigeordneter Norbert Danscheidt ist „fast sicher, dass in diesem Jahr kein Urteil mehr kommt“. Denn zum Ende 2017 laufen die alten Erlaubnispapiere ohnehin ab, werden die Karten neu gemischt.

Acht Spielhallen hat Hilden, die von acht Firmen betrieben werden. Hinzu kommen etliche Spielgeräte in Gaststätten: Drei sind pro Gaststätte erlaubt. Wenn jemand drei Gaststätten in seinen Räumen einrichtet, kann er entsprechend viele Geräte aufstellen. So geschehen in der „Sportsbar“ an der Benrather Straße. Drei Gaststätten sind dort angemeldet, neun Geräte dürfen darin stehen und tun es auch. Klar ist lediglich, dass die neuen Konzessionen die nächtliche Sperrzeit berücksichtigen werden. Um 1 Uhr ist Schluss. Wer allerdings gehofft hat, die Anzahl der Spielhallen werde sich reduzieren, wird wohl enttäuscht. Nach jetziger Verordnung sind nämlich „Härtefälle“ zugelassen, und dabei handelt es sich nicht nur um Ausnahmen, wie Ordnungsamtsleiter Michael Siebert erklärt: „Ein Betreiber muss lediglich darlegen, wie viel er investiert hat und dass er bei einer Schließung auf seinen Kosten sitzenbleiben würde — dann kann die Härtefallregel schon greifen.“ Siebert glaubt, dass der seit 2011 gültige Glückspielstaatsvertrag schon bald relativiert sein wird. „Das EU-Recht ist liberaler“, gibt er zu bedenken. Siebert will die Spielhallen auch nicht verteufelt sehen. Konzessionierte Einrichtungen sind ihm allemal lieber als ein Abdriften der Spieler ins Internet und in die Illegalität. Spielhallen-Betreiber seien Geschäftsleute und das Verdrängen von Hallen bedeute mitnichten Spielerschutz. Der könne nur in einem unüberschreitbaren Einsatzlimit des Spielers liegen, glaubt er.

Sei jedoch eine Reduzierung und Rückdrängung vom Gesetzgeber gewünscht — dann bräuchten die Städte auch eine wasserfeste Handhabe. Die jetzigen Verordnungen würden von den versierten Juristen des Verbands in der Luft zerrissen, bei Einschränkungen und Verboten „müssen wir mit Schadenersatzforderungen rechnen“, so Danscheidt, der von Unzufriedenheit mit dem Gesetz und dem Ministerium spricht. Beispiel 350-Meter-Regel: Nach dem Glückspielvertrag müssen 350 Meter Luftlinie zwischen zwei Spielhallen liegen. „Das wurde bereits aufgeweicht und in 350 Meter Weg umgewandelt.“