Hilden Gericht streicht Knöllchen an Strom-Tankstelle
Hilden · Die Parkzeit an der Ladestation am Warrington-Platz ist zeitlich begrenzt.
. Auf dem Weg zur Elektro-Mobilität gibt es noch viele Baustellen. Eine davon hat Martin Wenzel entdeckt. Der Hildener lädt sein Elektro-Auto gerne an der Ladestation der Stadtwerke Hilden am Warrington-Platz auf. Dort darf er mit Parkscheibe vier Stunden kostenfrei stehen. Das Stromtanken kostet 5,70 Euro. Dafür könne er die Ladesäule 24 Stunden nutzen, erläutert Wenzel die Nutzungsbedingungen. Aber nach vier Stunden sei häufig eine Politesse des Ordnungsamtes vorbei gekommen und habe ihm eine Verwarnung über zehn Euro ans Auto geklemmt – wegen Überschreitung der Parkzeit.
Martin Wenzel ging gegen
den Strafzettel vor Gericht
Gegen das Knöllchen hat sich Martin Wenzel vor Gericht gewehrt – und hat Recht bekommen. Das Amtsgericht Langenfeld hat jetzt entschieden, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wird – „weil eine Ahndung nicht geboten erscheint“. Die Kosten des Verfahren trägt die Staatskasse, seine Auslagen muss Wenzel selbst tragen. Zu dem von Wenzel aufgeworfenen Problem hat der Richter allerdings nichts gesagt. Wenzel fühlte sich ungerecht behandelt. Stadt und Stadtwerke sehen das nach wie vor anders. Der Anwalt der Stadtwerke hatte erklärt: „Mit der Nutzung der Elektro-Ladesäulen geht der Kunde einen Vertrag ein, in dem ein pauschaler Preis für die Aufladung ohne zeitliche Begrenzung vereinbart ist. Vertragsgegenstand ist die Aufladung, nicht das dazu erforderliche Abstellen des Fahrzeugs. Wie lange das Fahrzeug an der Ladestation geparkt werden darf, regelt die Straßenverkehrsordnung. Darauf wird in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Nutzungsvertrags ausdrücklich hingewiesen.“
Die Beschilderung sei korrekt und in enger Absprache der Beteiligten geschehen, betonte das Ordnungsamt: „Je moderner die Ladesäule, desto kürzer darf der einzelne E-Mobil-Fahrer dort stehen. An Schnellladestationen darf man in Hilden zum Teil nur eine Stunde laden.“ Im Übrigen gehe öffentliches Recht vor Privatrecht.