Hilden: Spanisches Restaurant soll schließen
Weil das Spezialitätenrestaurant „La Casita“ auch „gebietsfremde Kundschaft“ anlockt, muss es geschlossen werden.
Hilden. Eine Paella für vier Personen. Dazu eine Sangria, und einen gemischten Salat mit Gambas. Zum Abschluss eine Crema Catalana als Dessert. Die Speisekarte im "La Casita" an der Düsseldorfer Straße 160 lässt Freunden der spanischen Küche das Wasser im Mund zusammenlaufen. Das hat sich herumgesprochen. Von überall kommen die Gäste, um sich die Reispfanne mit Meeresfrüchten und Gemüse, den Rotwein und den Vanillepudding mit Karamellschicht munden zu lassen. Und genau das ist Restaurant-Inhaber Jörg Lück zum Verhängnis geworden.
Die Gaumenfreuden im "La Casita" dienen nämlich nicht der Nahversorgung der Anwohner im Hildener Westen, sondern locken laut einem Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts "Laufkundschaft und gebietsfremde Kundschaft" an. Das ist in einem allgemeinen Wohngebiet aber nicht erlaubt. Das Restaurant muss geschlossen werden.
Damit will sich der 45-jährige Gastronom nicht abfinden. Ab heute ist das "La Casita" wieder geöffnet. "Ich habe mehr als 300000 Euro in das Restaurant investiert. Das lasse ich mir nicht kaputt machen", schimpft der Geschäftsmann über eine Nachbarin.
Die hatte ihm mit ihrer erfolgreichen Klage gegen die Stadt Hilden auf Rücknahme der vom Bauaufsichtsamt erteilten Baugenehmigung die Rechnung für die befürchtete Lärm- und Geruchsbelästigung präsentiert. Begleichen muss die offene Rechnung auch die Stadt, der die Richter die die Prozesskosten aufgebürdet haben.
Für Lück, der auf dem Restaurant-Gelände auch das Palmen-Center Mediterrano betreibt, hat das Urteil einen faden Beigeschmack. Schließlich hatte ihm die Stadt wegen der nach Ansicht der Nachbarin rücksichtslosen Belästigungen bereits eine strenge Regelung der Öffnungszeiten (insbesondere des Biergartens) aufgetischt. Das reichte ihr aber noch nicht, ihr dürstete nach dauerhaften Ruhetagen.
Das Rezept dazu fanden ihre Anwälte im Baugesetzbuch. Darin wurde im Jahr 1960 unter anderem geregelt, welche Art von Gastronomie in einem allgemeinen Wohngebiet erlaubt ist. Ein spanisches Spezialitätenrestaurant passt nach dem Urteil der Richter nicht in das dort angesiedelte Allerlei aus Wohnhäusern und Kirchengelände in unmittelbarer Nachbarschaft des Restaurants.
So richtig den Appetit verdorben hat den Richtern aber die Größe des Biergartens. "Das Wohngebiet nördlich der Düsseldorfer Straße ist relativ klein, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Biergarten mit 100 Plätzen in nennenswertem Umfang durch die Bewohner dieses Gebietes ausgelastet sein wird", begründen die Richter ihr Urteil. Weil das Restaurant damit nicht nur der Nahversorgung der Anwohner, sondern Gästen von Nah und Fern diene, sei es in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig.
Das schmeckt dem Gastronomen ganz und gar nicht. Deshalb geht er in Revision. Den Richtern am Oberverwaltungsgericht in Münster will er dabei seine Einschätzung servieren, dass bei einer beispielsweise mit dem 3M-Werk gewürzten Nachbarschaft schlecht von einem Wohngebiet die Rede sein könne.