Velbert Tipps bei Fragen um Gutscheinlösung
Velbert. · (mj) „Nach den Diskussionen der vergangenen Wochen erleben wir, das viele Ratsuchende jetzt verunsichert sind, für welche Tickets die neue Gutscheinlösung überhaupt gilt“, sagt Andreas Adelberger, Leiter der Verbraucherberatungsstelle in Velbert.
Er stellt noch einmal klar: Nur bereits geleistete Zahlungen sind davon betroffen – das neue Gesetz regelt nur die Erstattung von bezahlten Entgelten. Wenn Verbraucher Leistungen wie Tickets oder Monatsbeiträge noch nicht bezahlt haben und das Event abgesagt wird oder die Einrichtung geschlossen bleibt, können sie die Bezahlung verweigern.
Prüfung des Kaufdatums Ist das Ticket vor dem 8. März ausgestellt worden? Nur in diesen Fällen greift die Gutscheinregelung. Wenn Ticketkäufe und Vertragsabschlüsse nach dem 8. März abgeschlossen wurden, gilt die Gutscheinregelung nicht. Hier muss das Geld erstattet werden.
Bei Tickets für eine Einzelveranstaltung Es besteht ein Anspruch auf einen Gutschein in Höhe des Ticketpreises inklusive Vorverkaufsgebühr.
Bei einer Veranstaltungsserie (wie Museen, Fußball-Dauerkarte, Fitnessstudio oder Freizeitpark) Teilgutscheine werden über den Wert der nicht genutzten Freizeitaktivitäten ausgestellt.
Der richtige Ansprechpartner Ticketbesitzer müssen ihre Ansprüche direkt beim Event-Veranstalter geltend machen. Die Kontaktdaten stehen meist auf dem Ticket.
Ausstellung des Gutscheins Er muss vom Veranstalter über einen Gegenwert in Euro ausgestellt werden. Alternative Angaben wie „Gutschein über ein Konzert“ sind nicht gültig.
Übergabe des Gutscheins Wurde das Ticket in einer Vorverkaufsstelle erworben, kann der Veranstalter den Gutschein dort hinterlegen. Alternativ kann ein Versand per Brief oder per E-Mail erfolgen.
Gutscheinversand Die Empfänger eines Gutscheins per Brief müssen darauf achten, dass dabei keine Versandkosten berechnet und vom Wert des Gutscheins abgezogen werden.
Angaben auf Gutschein Aus dem Gutschein muss schriftlich hervorgehen, dass dieser aufgrund der Pandemie ausgestellt wurde. Zudem muss dort stehen, wann Gutscheininhaber die Auszahlung verlangen können: Erstens, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde. Und zweitens muss angegeben werden, dass der Gutscheininhaber eine frühere Auszahlung auch verlangen kann, wenn ihm der Gutschein aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände nicht zugemutet werden kann.
Auszahlung des Gutscheinwerts Wenn der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst wurde, können die Gutscheinbesitzer die Auszahlung des Gegenwertes in Euro innerhalb von drei Jahren, bis zum 31. Dezember 2024 beim Veranstalter geltend machen.
Ausnahme von der neuen Gutscheinregelung In besonderen Härtefällen, können Gutscheininhaber die Auszahlung auch schon vor Ablauf des 31. Dezember 2021 verlangen. Etwa wenn das Ticket gekauft wurde, um im Zuge einer Urlaubsreise an einer Veranstaltung teilzunehmen und der Nachholtermin einen hohen Einsatz von Reisekosten erfordert. Oder auch, wenn der Gutscheininhaber nicht mehr in der Lage ist, wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete und Energie zu bezahlen.
Zwangsgutscheine bei Absage von Pauschalreise nicht zulässig Sagt der Veranstalter eine Pauschalreise ab, hat man Anspruch auf Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen. Wer einen Gutschein angeboten bekommt, kann ihn annehmen, muss es aber nicht.