Velbert – Verbrauchertipp Wenn das Herbstlaub zur Gefahr wird
Velbert · Wer bei Unfällen vor der Haustür haftet, erklären die Velberter Berater der Verbraucherzentrale NRW.
Mit den Herbstwinden weht jetzt auf Mieter und Eigentümer von Immobilien wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige müssen vom Laub befreit werden. „Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Eigentümerinnen und Eigentümer übertragen, sind sie für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Personen auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklärt Andreas W. Adelberger, Leiter der Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Sein Team hat Wissenswertes zur Rechtslage und rund um den Versicherungsschutz in den folgenden Tipps zusammengestellt.
Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. „Türmt sich das Laub zu Bergen, muss definitiv mehr Einsatz gezeigt werden. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob der Betroffene den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat“, weiß der Velberter Verbraucherschützer.
Wer hat die Pflicht? Wer zur Miete wohnt, ist in der Regel vertraglich verpflichtet, für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen. Dennoch bleiben die Vermieter dafür verantwortlich, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass Eigentümer ihre Mieter schadenersatzpflichtig machen wollen, weil diese es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen haben, tritt in der Regel die Privathaftpflicht der Mieter ein. „In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht, die Bürgersteige regelmäßig vom Laub zu befreien. Hier sollte eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Eigentümergemeinschaft bestehen“, sagt Andreas Adelberger.
Eigentümer von selbst genutzten Eigenheimen, schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen, wenn Personen sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben. Bei Eigentümern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht-Police ein. „Dies gilt auch, wenn sich eine Person in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen verletzt. Diese kann sich mit Ansprüchen an alle Eigentümer wenden. Auch denkbar ist, dass sich Betroffene eine Person aus der Eigentümergemeinschaft zwecks Haftung aussuchen und diese das Geld dann von den übrigen Parteien wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde“, verdeutlicht der Berater.
Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter, erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. „Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf“, so Adelberger abschließend.