Ein Hund hat den „weißen Rehbock von Leloh“ gerissen
Das Albino-Tier war eine lokale Berühmtheit. Jetzt fand Jagdpächter Leo Boers es tot und mit Bissspuren am Hals im Wald.
Schwalmtal. Er war eine Besonderheit — und in Leloh auch eine Art lokaler Berühmtheit: der weiße Rehbock, der seit fünf Jahren im Wald in der Nähe von Leloh an der L3 lebte. Jetzt ist der weiße Bock tot. Jagdpächter Leo Boers fand ihn kurz vor Weihnachten im Wald. Mit eindeutigen Bissspuren am Hals. „Das war ein Hund, vielleicht auch zwei“, sagt er. Bevor Diskussionen aufkommen können, fügt er hinzu: „Und garantiert kein Wolf.“
Leo Boers, Jagdpächter
Der Rehbock wurde im Revier geboren — und Boers und seine Jagdkollegen hatten ihn fünf Jahre lang gehegt und gepflegt. „Vor etwa 25 Jahren ist schon einmal ein Albino-Kitz hier geboren worden“, erinnert sich Boers. „Damals hielten Spaziergänger das Tier für eine mutterlose Ziege und fassten es an — das war sein Tod.“
Um so mehr habe er sich gefreut, jetzt den weißen Bock zu haben. Er sei gut zu beobachten gewesen, nie weit von seinem „Einstand“ — in der Jägersprache ein Bereich, den Wildtiere als Schutzraum aufsuchen — weg gegangen, habe sich meist in einem Radius von nur etwa 300 Metern bewegt.
Leo Boers hat in seinem Revier häufiger Gespräche mit uneinsichtigen Hundehaltern, wenn er sie auffordert, ihre Tiere an die Leine zu nehmen. „Das geht von ‚Der tut nix’ über ‚Mein Hund wildert nicht’ bis zu ‚Den kann ich jederzeit rufen’.“ Dass jemand im Bilde darüber sei, was genau er mit seinem Hund im Wald dürfe und was nicht, komme selten vor. „Die Leute meinen einfach, sie dürften das — und es werde schon nichts passieren“, sagt Leo Boers.
Der Kreis Viersen hat ein Faltblatt für Hundehalter herausgebracht, das erklärt, was beim Spaziergang mit dem Vierbeiner zu beachten ist. Da greifen nämlich gleich mehrere Verordnungen und Gesetze ineinander. Die weitreichendste Einschränkung für Spaziergänge im Wald macht das Landschaftsgesetz NRW. Darin heißt es, dass es verboten ist, „wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Eine Beunruhigung, so die Auslegung, könne bereits durch das Schnüffeln an einem Gelege eines Wildvogels am Wegesrand zustande kommen.
Das Landesforstgesetz legt fest, dass Hunde im Wald außerhalb der Waldwege nur angeleint geführt werden dürfen — Ausnahmen gelten nur für die Hunde der Jägerschaft, die gerade tätig sind, und Polizeihunde. In den Naturschutzgebieten im Kreis Viersen gilt genereller Leinenzwang, im Landschaftsschutzgebiet — dazu gehört der Bereich um Leloh — heißt es bei Fuß und auf dem Weg bleiben, sonst an die Leine. Das Landesjagdgesetz erlaubt einem Jagdpächter, einen wildernden Hund abzuschießen. Das sei in Schwalmtal schon seit ewigen Zeiten nicht vorgekommen, sagt Boers. „Wir wollen ja den Dialog mit den Hundebesitzern — aber wir brauchen auch ihre Einsicht.“ Damit sich das, was mit dem weißen Rehbock passiert ist, nicht wiederhole.
Wer gegen die Verordnungen verstößt, dem droht laut Faltblatt eine „empfindliche Geldbuße“. hah