Schutzzeit beginnt am 1. März Schonzeit beginnt am 1. März: Hecken jetzt zurückschneiden
Kreis Viersen · Viele Vögel suchen bald nach Nistmöglichkeiten. Deshalb sollte man auf starke Rückschnitte verzichten.
(biro) Hecken und andere Gehölze dürfen nur noch bis Ende Februar stark zurückgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Darauf macht der Kreis Viersen aufmerksam. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Rodungsarbeiten und starke Rückschnitte nicht zulässig. Der Kreis Viersen weist auch darauf hin, dass die heimischen Vögel sehr zeitig nach geeigneten Nistmöglichkeiten suchen: Amseln, Rotkehlchen, Zaunkönige und Buchfinken beginnen schon im März mit dem Nestbau. Begehrte Plätze dafür sind Hecken und Gebüsche im heimischen Garten.
Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze und Röhrichte nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausgenommen vom Verbot sind Bäume, die in Hausgärten, Park- und Sportanlagen sowie auf Friedhöfen stehen: Sie dürfen auch während der Schutzzeit gefällt werden, wenn sich keine Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten von Tieren darin befinden.
Bei Rodungen von Bäumen und Gehölzen außerhalb geschlossener Ortschaften müssen weitere naturschutzrechtliche Bestimmungen für geschützte Gehölze in den Landschaftsplänen des Kreises beachtet werden. Der Kreis Viersen gehe Hinweisen im gesamten Kreisgebiet nach und kontrolliere die Einhaltung der Verbote, teilte der Kreis mit. Verstöße könnten empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Im Zweifelsfall wird empfohlen, sich vorab mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Virsen in Verbindung zu setzen unter Telefon 02162 390 zum Thema Heckenschnitt oder per E-Mail an naturschutz@kreis-viersen.de.
Erlaubt sind auch in der Schutzzeit hingegen schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs an Pflanzen zu beseitigen oder Bäume gesund zu halten. Kein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses liege vor, wenn zu Beispiel ins Altholz geschnitten werde und die Hecke oder das Gehölz nach dem Schnitt überwiegend unbelaubt sei, teilte der Kreis weiter mit. Auch in der Nähe eines Nestes dürfe nicht geschnitten werden. Weitere Ausnahmen von den Verboten gelten auch für Maßnahmen, die behördlich angeordnet wurden oder Maßnahmen, die im Gesetz genannt sind, im öffentlichen Interesse sind und nicht zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können. Bei zugelassenen Bauvorhaben dürfen Gehölze innerhalb der Schutzfrist nur in geringfügigem Umfang und nur dann beseitigt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist. Doch auch in diesen Ausnahmefällen sollte die Vogelwelt so weit wie möglich geschont werden, so der Kreis.
Wer im eigenen Garten die heimische Tierwelt unterstützen möchte, sollte bei Neupflanzungen auf heimische Gehölze oder Hecken setzen, rät der Kreis. Dies trage zum Artenschutz bei, weil viele Tiere in den heimischen Gehölzen oder Hecken Nahrung, Schutz und Nistgelegenheiten finden. Die beste Zeit für Gehölzpflanzungen sei der Herbst. Weitere Informationen finden Interessierte im Internet unter www.kreis-viersen.de (dort unter Themen – Umwelt – Naturschutz).