Kreis Viersen Notbremse fällt am Freitag weg

Kreis Viersen · Auch die Außengastronomie darf ab Samstag für Genesene, Geimpfte und Getestete öffnen.

Ab Samstag darf die Außengastronomie im Kreis Viersen für Geimpfte, Genesene und Getestete wieder öffnen.

Foto: dpa/Henning Kaiser

. Die Entwicklung der jüngsten Infektionszahlen ließ es bereits erhoffen, nun ist es gewiss: Ab Freitag gibt es im Kreis Viersen spürbare Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Seit dem vergangenen Freitag, 7. Mai, liegt der Inzidenzwert im Kreis unter dem Schwellenwert von 100, am Mittwoch hat das Robert Koch-Institut eine Inzidenz von 93,4 für den Kreis Viersen registriert. Entsprechend der Vorgaben des Bundes wird die Notbremse damit am übernächsten Tag – also am 14. Mai – außer Kraft gesetzt. Auch die Außengastronomie könnte ab Samstag wieder öffnen.

Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat die Aufhebung der Notbremse im Kreis am Mittwoch per Allgemeinverfügung bestätigt. Die Regelungen treten damit am Freitag um 0 Uhr in Kraft. Landrat Andreas Coenen dazu: „Die sinkende Inzidenz in unserem Kreis stimmt mich zuversichtlich. Die Aufhebung der Notbremse-Regelung ermöglicht es uns, das öffentliche Leben schrittweise wieder zu öffnen – natürlich im Einklang mit den geltenden Schutzmaßnahmen des Landes.“

Dass die Notbremse am Freitag außer Kraft tritt bedeutet natürlich, dass die aktuellen Regeln am Feiertag Christi Himmelfahrt, beziehungsweise „Vatertag“, noch Bestand haben. Der Kreis kündigt an, die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden werden die Einhaltung der Regeln kontrollieren.

Diese Regeln gelten im Kreis Viersen ab Freitag:

Ausgangsbeschränkungen: Keine.

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind möglich für Angehörige des eigenen Haushalts plus eine Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten.

Einkaufen für den täglichen Bedarf (z.B. Supermärkte): Ein Kunde pro zehn Quadratmeter, ab 800 Quadratmeter ein Kunde pro 20 Quadratmeter.

Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus (z.B. Mode): Ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Sport: Im Freien (auch auf Außensportanlagen) mit Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.

Kultur: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Terminbuchung für Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliches.

Zoos/Botanische Gärten: Mit Terminbuchung.

Weitere Freizeiteinrichtungen: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten bleiben geschlossen. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen nur Entgegennahme von Spielscheinen.

Körpernahe Dienstleistungen: Tagesaktueller Negativtest oder Impf-/Genesungsnachweis, wenn keine Maske getragen werden kann (z.B. Gesichtskosmetik).

ÖPNV/Taxen/Schülerbeförderung: Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske.

Außengastronomie: Die Außengastronomie darf voraussichtlich ab Samstag für Geimpfte, Genesene und Getestete Personen öffnen.

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