Prozesse: Grünpflege für die Kaffeekasse — gekündigt
Das Arbeitsgericht Gladbach hat der Stadt mit einem Urteil widersprochen. Eine Kolonne der Verwaltung hatte während der Arbeitszeit sozusagen privat Bäume gekappt.
Mönchengladbach. Die fristlose Kündigung eines Vorarbeiters und eines Arbeiters einer städtischen Grünpflegekolonne ist nach Einschätzung des Arbeitsgerichts Gladbach nicht rechtens. Die Stadt hatte die beiden Männer im Dezember vergangenen Jahres vor die Tür gesetzt, weil sie während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Bezahlung Bäume gekappt hatten.
Die beiden langjährigen Angestellten der Stadt waren mit ihrer Aktion erst im November vergangenen Jahres aufgefallen. Eine Grundstückseigentümerin, für die die beiden aktiv geworden waren, beschwerte sich bei der Verwaltung, dass die Männer nur einen Teil der vereinbarten Arbeit geleistet hätten.
Bereits im Frühjahr 2009 hatte diese Frau mit einer Nachbarin nach eigenen Angaben 300 Euro bezahlt, damit vier störende Birken geschnitten beziehungsweise gefällt werden. Ihre Beschwerde löste Ermittlungen der Stadt aus, die schließlich zur fristlosen Kündigung der beiden Männer führte, was die Grünpfleger nicht akzeptieren wollten und deshalb vor das Arbeitsgericht zogen.
In der Verhandlung räumten die beiden ein, dass sie erstens während der Arbeitszeit, zweitens ohne dienstlichen Auftrag und drittens gegen Geld in Aktion getreten seien. Allerdings hätten sie das Geld nicht von der Anwohnerin gefordert. Es sei ihnen als Dank übergeben worden. Sie hätten den Betrag nicht etwa behalten, sondern in die Kaffeekasse der Grünpflegekolonne gesteckt.
Diese Sachlage hätte die dritte Kammer des Arbeitsgerichts eigentlich zum Urteil gebracht, dass die fristlosen Kündigungen, also ohne Abmahnung und ohne weitere Bezüge, rechtens waren — egal, wie lange die Mitarbeiter bereits für die Stadt tätig waren. Und egal, ob das Geld in die Kaffeekasse ging. Dieses Verhalten während der Arbeitszeit sei durchaus ein „geeigneter Grund“ für eine außerordentliche Kündigung.
Allerdings hätte die Stadt sich bei ihren Ermittlungen nicht so viel Zeit lassen dürfen, so die Sicht der Gladbacher Richter. Und deshalb gaben sie den beiden Ex-Mitarbeitern bei ihrer Kündigungsschutzklage Recht. Eine außerordentliche Entlassung hätte innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Stadt von Vorfällen erfuhr, ausgesprochen werden müssen. Diese Frist sei nicht gewahrt worden. Man habe „zu lange ermittelt“.
Im Fall des einen Mitarbeiters sei bei der Interessensabwägung außerdem zu berücksichtigen, so die Arbeitsrichter, dass er auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei und deshalb die Schuld des höher gestellten Mitarbeiters überwiege.