Rocker-Prozess: Zeuge belastet Angeklagten
36-Jähriger sei mit Waffe in Wohnung gewesen.
Mönchengladbach. Vor dem Landgericht ging es am Mittwoch weiter um besonders schweren Raub und Nötigung. Auf der Anklagebank sitzen drei Männer (59, 36 und 24), die der Rockergruppe Satudarah zugerechnet wurden oder werden.
Sie sollen am 11. Juni vergangenen Jahres an einer Gladbacher Wohnung geklingelt und zwei Männer vorgefunden haben, die dort nicht wohnen.
Diese Männer soll der 36-Jährige aus Ratingen mit einer Waffe bedroht haben, weil das Trio „Thomas“ suchte, der der Satudarah Geld schuldete. Die Drei sollen die Mobiltelefone und einen Tablet-PC mitgenommen und Thomas gedroht haben.
Die Zeugen, die das Gericht bislang gehört hatte, litten an massiven Erinnerungslücken — einschließlich der beiden mutmaßlichen Opfer. Am Mittwoch nun belastete zum ersten Mal ein Zeuge den 36-Jährigen schwer. Der Zeuge ist Christian J. Um ihn hatte es schon Wirbel gegeben, denn er gilt als „der Maulwurf“ in der Rockergruppe, als derjenige, der die Polizei mit Informationen versorgte.
Ob als bezahlter V-Mann oder als einfacher Informant gilt als unklar. Jedenfalls befindet er sich mittlerweile in einem Zeugenschutzprogramm. Wie der „Spiegel“ im Januar berichtete, soll er sich im Winter 2011 der Satudarah angeschlossen haben, nachdem er bei den Bandidos in Ungnade gefallen war. Er galt als der vom Rang her dritthöchste Mann in der Satudarah.
Er erklärte, dass er alle Angeklagten kenne und dass alle Drei zumindest damals zu Satudarah gehört hätten. Wie sich das heute verhalte, könne er nicht sagen. Von der Tat in Gladbach wisse er, weil der 36-Jährige ihm darüber berichtet habe, dass dieser mit einer Waffe in die Wohnung gegangen sei. Er wisse aber nur, dass dieser Angeklagte an der Tat beteiligt gewesen sei. Ob es weitere Täter gebe, wisse er nicht.
Im Anschluss an die Zeugenaussage trennte das Gericht das Verfahren gegen den Jüngsten der Angeklagten ab. Der hatte von Anfang an seine Beteiligung an der Tat bestritten. Arbeitskollegen hatten ihn entlastet, er sei im Sauerland gewesen. Die Abtrennung des Verfahrens gilt als Indiz für einen bevorstehenden Freispruch dieses Angeklagten.