Jahreswechsel in Mönchengladbach Das ist beim Silvesterfeuerwerk zu beachten

Mönchengladbach · Mit dem Jahreswechsel ist auch die die Diskussion um das Raketen, Böller und Co wieder da. Was in Mönchengladbach erlaubt ist – und was nicht.

Durch das Feuerwerk wird der Himmel über Mönchengladbach zum Jahreswechsel wieder erstrahlen.

Foto: Nadine Schuh/Billy Eifelkind

(pze) Es ist fast schon eine Tradition: Kurz nach den Weihnachtsfeiertagen sind über die Stadt verteilt immer wieder lautes Knallen und Zischen zu hören. Die, die das Silvesterfeuerwerk und den Jahreswechsel nicht abwarten können, legen häufig schon einige Tage vorher los. Erlaubt ist das allerdings nicht – auch nicht in Mönchengladbach.

Verkauft werden durften die Feuerwerkskörper in diesem Jahr schon am 28. Dezember und damit einen Tag früher, da Silvester auf einen Sonntag fällt. Das Anzünden der Böller und Raketen ist für Jedermann allerdings nur an Silvester und Neujahr erlaubt. Grundsätzlich ist der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen im Sprengstoffgesetz geklärt. Davon können Gemeinden aber auch abweichen, worauf das Bundesinnenministerium hinweist. Es ist möglich, das Abbrennen nur in einem gewissen Zeitraum zu erlauben oder sogar komplett zu verbieten. In Mönchengladbach ist das nicht der Fall.

Zudem gibt es in Städten wie Köln und Düsseldorf Verbotszonen. In der Landeshauptstadt darf etwa in den engen Gassen und Menschenmassen der Altstadt nicht geböllert werden. Die Stadt Mönchengladbach verzichtet, genau wie andere nordrhein-westfälische Städte, vollständig auf solche Bereiche. Die Städte begründen das damit, dass es weder riesige Menschenansammlungen noch zentrale Feiermeilen wie in Köln oder Düsseldorf gebe.

Auch in Mönchengladbach gilt allerdings: In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und Reet- oder Fachwerkhäusern darf kein Feuerwerk gezündet werden. Denen, die gegen diese sprengstoffrechtlichen Bestimmungen verstoßen, drohen teils drastische Strafen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro bestraft werden.

Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk kann gar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden, das wissentliche Gefährden von Personen oder Sachen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

(pze)