Überblick Diese Corona-Regeln gelten in NRW
Düsseldorf · Die Notbremse greift nicht mehr für ganz NRW, sondern nur für einzelne Kreise und auch da sind Ausnahmen möglich. Ein Überblick.
Grundsätzlich gilt: Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einer Stadt oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse. Stand Sonntag (28. März) betraf das laut Angaben des Landes NRW 37 Kreisen und kreisfreien Städte (von 53).
Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der Öffnungen oder Test-Option. Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.
Am 7. April ist die Regel für eine Aufhebung der Corona-Notbremse verschärft worden. Nun müssen betroffene Kommunen "an mindestens sieben Tagen hintereinander mit stabiler Tendenz wieder unter dem Wert von 100" liegen, heißt es in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung. Die Verschärfung wurde unter anderem mit „eingeschränkten“ Testungen und Fall-Meldungen über die Ostertage begründet.
Kontakte
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt.
OHNE TEST-OPTION:
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt
Unter 100er-Inzidenz
Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.
Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter. Zutritt nur mit negativem
Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
OHNE TEST-OPTION:
Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet.
Unter 100er-Inzidenz
Der Betrieb von Zoos und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.
Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Einzelhandel
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien,
Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
OHNE TEST-OPTION:
Der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen ist für Besucher nicht gestattet.
Unter 100er-Inzidenz
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken.
Eine Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig.
Körpernahe Dienstleistungen
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann,
sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf
nicht älter als 24 Stunden sein.
OHNE TEST-OPTION:
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung.
Unter 100er-Inzidenz
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
OHNE TEST-OPTION:
Der Betrieb ist untersagt.
Unter 100er-Inzidenz
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.
Archive/Bibliotheken
Über 100er-Inzidenz
MIT TEST-OPTION:
Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
OHNE TEST-OPTION:
Der Betrieb ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
Unter 100er-Inzidenz
Der Betrieb ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig.
Weitere Änderungen
Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.
Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.