Gastronomie, Clubs und Veranstaltungen NRW lockert weiter - neue Corona-Regeln im Überblick

Düsseldorf · NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Ab jetzt gilt 3G in der Gastronomie und Clubs dürfen wieder öffnen auch ohne Maskenpflicht. Alle Lockerungen im Überblick.

In NRW gilt eine neue Coronaschutzverordnung.

Foto: dpa/David Young

Die neue Coronaschutzverordnung ist am 2. März in NRW veröffentlicht worden. Damit treten ab dem 4. März die angekündigten Lockerungen aus der Bund-Länder-Konferenz fristgerecht in Kraft. Ein Überblick:

  • 3G in Gastronomie, Kultureinrichtungen und Sport: Gastronomische Einrichtungen und touristische Übernachtungsangebote können auch von nicht geimpften Personen in Anspruch genommen werden, sofern sie einen gültigen Negativtest vorweisen können (3G). Auch Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungen, Konzerte und sonstige Kulturveranstaltungen können getestete Menschen ohne Impfung besuchen. Gleiches gilt für Sport im öffentlichen Raum (innen und außen) und Besuche von Sportveranstaltungen als Zuschauer. Die Kapazitätsgrenzen werden dabei zum Teil deutlich nach oben geschoben. Grundsätzlich ist damit bis auf wenige Angebote mit besonders hohen Infektionsrisiken (Volksfeste, Großveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Diskotheken, Bordelle etc.) künftig alles unter 3G zulässig.
  • Volkfeste, Hochzeiten und Geburtstage mit 2G-plus: Für Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen sowie private Feiern mit Tanz wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Das bedeutet: Teilnehmen dürfen nur geimpfte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test oder eine Auffrischungsimpfung verfügen.
  • Clubs und Diskotheken mit 2G-plus: Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen dürfen ab dem 4. März wieder öffnen. Ihr Besuch ist jedoch aufgrund der erhöhten Übertragungsrisiken nur geimpften Personen möglich, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Die zusätzliche Testpflicht gilt hier auch für Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder einen frischen Genesenenstatus haben. Eine Maskenpflicht besteht nicht.
  • Kleine Veranstaltungen mit 3G: Kleinere Veranstaltungen (bis 1.000 Zuschauer) sind unter 3G-Bedingungen künftig mit mehr Besuchern möglich. Bei bis zu 500 teilnehmenden Personen gelten keine Kapazitätsbeschränkungen, oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Insgesamt sind dabei höchstens 1.000 gleichzeitig anwesende Zuschauer, Besucher oder Teilnehmer zulässig. Wird 2G-plus gewährleistet, entfällt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen auch die Maskenpflicht.
  • Großveranstaltungen mit 2G-plus: Bei Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) können unter den weiterhin geltenden Bedingungen von 2G-plus und zusätzlicher Maskenpflicht künftig in Innenräumen 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität genutzt werden. Die Personengrenze von 6.000 Personen darf jedoch nicht überschritten werden. Im Freien können maximal 75 Prozent der Kapazitäten bei einer Höchstgrenze von 25.000 Zuschauern belegt werden.
  • Keine Beschränkungen für Kinder und Jugendliche: Die Zugangsbeschränkungen 2G-plus und 3G gelten ab sofort nicht mehr für Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Ihnen ist also ab sofort eine Teilnahme an allen Veranstaltungen möglich.
  • Basisschutz-Maßnahmen:  Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygieneregeln bleiben bestehen. Das Infektionsgeschehen soll auf diese Weise weiterhin so begrenzt werden, dass die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturbereiche und die medizinische Versorgungsstruktur nicht gefährdet werden.
(red)