Chemie in Dormagen Klage geht in nächste Runde
Dormagen/Krefeld. · Kläger befürchten Gefahren, die von einer Pipeline von Krefeld nach Dormagen für Kohlenmonoxid ausgehen können.
Vier Personen aus Monheim und Leichlingen klagen seit Langem gegen den Bau und Betrieb einer Pipeline für Kohlenmonoxid vom Krefelder Stadtteil Uerdingen nach Dormagen. Das Quartett ist gleichsam die Speerspitze von Zehntausenden von Unterstützern. Die Kläger fürchten die Gefahren, die von dem geruchlosen, giftigen Kohlenmonoxid etwa bei einem Bruch der Leitung ausgehen. Sie halten unter anderem die Sicherungsmaßnahmen für unzureichend und die rechtsrheinische Trassenführung für verfehlt. Einflussreiche Personen aus der linksrheinischen Millionärsstadt Meerbusch sollen Einfluss auf die Trassenführung genommen haben, heißt es immer wieder.
Nun kommt das Vorhaben erneut vor Gericht. Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster wird im Berufungsverfahren gegen die Kohlenmonoxid--Pipeline der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, am Mittwoch, 19. August, ab 10 Uhr, und Donnerstag, 20. August, in öffentlicher Sitzung mündlich verhandeln. Gegebenenfalls soll die Verhandlung am Freitag, 21. August, und/oder am Freitag, 28. August, jeweils ab 10 Uhr fortgesetzt werden. Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes während der Coronavirus-Pandemie wird die Verhandlung in der Aula des Fürstbischöflichen Schlosses in Münster stattfinden.
Öffentliche Verhandlung ist
für Mitte August anberaumt
Kläger sind besagte Privatpersonen. Ihre Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf aus dem Februar 2007, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Pipeline zugelassen worden sind. Die Pipeline verbindet die linksrheinisch gelegenen Chemieparks in Krefeld-Uerdingen und Dormagen, ist etwa 67 Kilometer lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch. Sie ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Die Kläger fürchten die Gefahren, die von dem geruchlosen, giftigen Kohlenmonoxid ausgehen können.
Vor sechs Jahren hatte das Oberverwaltungsgericht Münster das Verfahren ausgesetzt und mit einem sogenannten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das „Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen“ mit Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist. Darin geht es um die Frage der Enteignung. Im Grundgesetz steht, dass „eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“
Schon mit Beschluss aus dem Jahre 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage als unzulässig angesehen. Im Anschluss daran wurde wegen eines noch laufenden Planänderungsverfahrens die Entscheidung über die Berufung im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten zunächst zurückgestellt. Jetzt wird das Verfahren wieder aufgenommen.
Bau ja, aber kein Betrieb –
vorest zumindest nicht
Unterdessen hat die Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag der Covestro AG einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Errichtung der CO-Pipeline mit Bescheid vom vergangenen Donnerstag angeordnet.
Durch diese Anordnung werde dem Unternehmen ausschließlich die bauliche Fertigstellung der CO-Pipeline ermöglicht (z.B. Verlegen Geogrid II), nicht der Betrieb, so teilte die Bezirksregierung mit. Für den Betrieb gelte nach wie vor die aufschiebende Wirkung der Klage.