Abführungsstreit/Neuss: Bürgermeister muss zahlen
RWE-Regionalrat: Oberverwaltungsgericht hat anders entschieden als die erste Instanz. Eine Revision ist möglich.
Neuss. Das Tauziehen um die Abführungspflicht von Einkünften aus Nebentätigkeiten von Bürgermeister Herbert Napp (CDU) hat ein vorläufiges Ende gefunden. Der Stadtchef muss nun doch das Geld an die Stadt abführen, die er aus seiner Tätigkeit im RWE-Regionalbeirat West bezieht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Es geht um 13.000 Euro aus zwei Jahren.
Die müsse er nicht abführen, so Auffassung des Bürgermeisters, weil er aufgrund seiner Kenntnisse quasi als Privatmann in dem Gremium agiere. Das sah das Innenministerium anders. 2005 wurde jedenfalls in einem Erlass ausdrücklich darauf hingewiesen, auch Zahlungen aus den RWE-Beiräten müssten abgeführt werden. Das traf nicht nur Herbert Napp, sondern zahlreiche Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte.
Erst auf Druck des Regierungspräsidenten, der wiederum den Landrat mahnte, der dann die Stadt Neuss entsprechend anwies, forderte die Verwaltung vom Bürgermeister das Geld. Der zahlte unter Vorbehalt und klagte.
Bürgermeister gegen die Stadt: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zum Auftakt des Schützenfestes 2007 pro Bürgermeister. Allerdings ging es nicht um die Frage, ob Napp dienstlich oder als Privatmann in dem RWE-Beirat aktiv war.
Rein formaljuristisch stellte das Gericht fest, für eine Abführung gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Paragraphim Landesbeamtengesetz sei so vage formuliert, so der Vorsitzende Richter damals, dass er nicht Grundlage für die entsprechende Rechtsverordnung sein könne. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.
Dagegen wiederum legte der Rat - einstimmig - Beschwerde ein. Die wurde im August zugelassen. Nun hat das Oberverwaltungsgericht eine unerwartete Entscheidung getroffen. Selbst ein von der Verwaltung beauftragter Gutachter hatte seinerzeit vorausgesagt, das OVG werde wohl die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigen.
Nun aber haben die Richter entschieden, Paragraph 75 im Landesbeamtengesetz sei doch Rechtsgrundlage für eine Abführung. Gleichzeitig ließ das Gericht die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Geht das Verfahren jetzt in Runde drei? Bürgermeister Herbert Napp, sichtlich überrascht vom Richterspruch, will das noch überdenken. Sein Klärungsbedarf sei jedenfalls erschöpft. Zahlen muss er nicht: Das Geld habe er seinerzeit noch nicht zurückgefordert.