Stadt will Transparenz bei Kita-Plätzen
Die Politik soll festlegen, nach welchen Kriterien die Plätze in städtischen Kitas verteilt werden. Hintergrund: Ein inzwischen kassierter Plan hätte fast zu einer Bevorzugung von Verwaltungsmitarbeitern geführt.
Kaarst. Sie waren offenkundig rechtswidrig, die Pläne der Stadt Kaarst, Verwaltungsmitarbeiter bei der Vergabe von städtischen Kita-Plätzen zu bevorzugen. Deshalb wurden sie zurückgezogen, rechtzeitig — gerade noch. Zwei Bescheide an Eltern, darunter einer an den Ersten Beigeordneten Sebastian Semmler, waren schon raus, als ein Vater aus Büttgen mit einer Anfrage im Jugendhilfeausschuss (JHA) den Stein ins Rollen brachte.
Als Reaktion auf die peinliche Panne will Semmler die Aufnahmekriterien für städtische Kindertageseinrichtungen jetzt im JHA beraten und beschließen lassen. „Wir haben die Angelegenheit mittlerweile intern geklärt“, sagt er. „Klar ist: Das Thema Kita-Platz-Vergabe verlangt größtmögliche Transparenz.“
Grundsätzlich gilt: Laut Sozialgesetzbuch haben Eltern beziehungsweise Kinder zwar einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, jedoch nicht das Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Auch das ebenfalls im Gesetz verankerte Wunsch- und Wahlrecht führt nicht per se dazu, dass der zuständige Träger — in diesem Fall die Stadt — in jedem Fall freie Plätze in der von den Eltern konkret gewünschten Einrichtung vorhalten oder womöglich sogar schaffen muss. Ist in der Wunsch-Kita hingegen noch Platz, läuft die Vergabe nach dem Ranglisten-Prinzip.
Das Vergabesystem der Stadt Kaarst berücksichtigt dabei zunächst besondere soziale Indikatoren nach pädagogischen Gesichtspunkten und unter Einbeziehung der besonderen Situation der zu betreuenden Kinder. Liegt eine solche Sozialindikation nicht vor, entscheidet ein Punktesystem über die Vergabe eines Betreuungsplatzes.
Im Vergabeverfahren für das Kindergartenjahr 2015/2016 wollte die Stadt nun erstmals ein weiteres „besonderes“ Kriterium einführen. Anträge von Mitarbeitern der Stadtverwaltung sollten — genauso wie die Fälle von Kinder und Eltern in besonders schwierigen Lebenssituationen — mit absoluter Präferenz behandelt werden. Das ist allerdings rechtswidrig. Weil es sich bei den Kindertagesstätten um öffentliche Einrichtungen handelt, zu denen Bürger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten gleichen Zugang haben, würde der Zugangsanspruch von Kindern, die auf einer Warteliste geführt werden, durch jede Vergabe an Mitarbeiterkinder eingeschränkt.
Abstimmen soll der JHA jetzt über die künftig geltenden rechtmäßigen Vergabegründe für städtische Kita-Plätze. Bislang setzt sich die Kriterienliste wie folgt zusammen: Geschwisterkind (fünf Punkte), Berufstätigkeit beider Eltern oder des alleinerziehenden Elternteils (vier Punkte), alleinerziehend (drei Punkte), arbeitssuchend (zwei Punkte), Deutsch nicht Muttersprache des Kindes (zwei Punkte) und Wohnortnähe (ein Punkt). Bei gleicher Punktzahl mehrerer Kinder bekommt das ältere Kind den Platz.