Kreisgesundheitsamt Rhein-Kreis Neuss Regeln rund um Corona und Quarantäne

Rhein-Kreis · Ständig neue Regelungen und ein Paragrafen-Dschungel sorgen für viele Fragen und Verunsicherung rund um Corona. Ein Überblick, was zu beachten ist und worauf das Kreisgesundheitsamt hinweist.

Der Impf- und Genesenen-Status spielt eine zentrale Rolle bei allen Fragen rund um die Quarantäne.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Die Corona-Zahlen schnellen drastisch in die Höhe. Erstmals waren jetzt mehr als 5000 Infektionen im Rhein-Kreis nachgewiesen, der Sieben-Tage-Inzidenzwert kletterte über 600. So hoch war er im Rhein-Kreis im gesamten Pandemieverlauf nicht. Mit den steigenden Infektionszahlen gibt es bei jenen, deren Test positiv ausfällt, aber auch immer mehr Fragen. Die Redaktion hat sie gesammelt und Antworten zusammengetragen.

Im Haushalt gibt es einen Corona-Fall. Wer muss in Quarantäne?

Geregelt ist dies in der Corona-Test- und Quarantäneverordnung. Wer mit einem positiv getesteten Menschen in einem Haushalt lebt, ist zwar grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich in Quarantäne zu begeben. Aber der Gesetzgeber hat Ausnahmen vorgesehen und diese in der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geregelt. Geboosterte Menschen müssen im oben genannten Fall zum Beispiel nicht in Quarantäne. Das gilt auch für drei weitere Gruppen. Erstens: Geimpfte genesene Menschen, die eine mit einem PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben. Zweitens: Menschen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 Tage, aber weniger als 90 Tage zurückliegt. Und drittens: Genesene, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27, aber weniger als 90 Tage zurückliegt.

„Das Kreisgesundheitsamt empfiehlt jedoch auch den zu den Ausnahmen zählenden Personengruppen eine Kontaktreduzierung, das Tragen von FFP2-Masken bei Kontakten mit anderen Menschen und die regelmäßige Kontrolle durch Selbst- beziehungsweise Schnelltests“, erklärt Kreissprecher Benjamin Josephs. Und natürlich gilt: Wer Symptome entwickelt, muss sich sofort in Selbstisolierung begeben und zeitnah einen PCR-Test veranlassen.

Ein Selbsttest war positiv, ein anderer negativ. Was tun?

Wer einen positiven Corona-Selbsttest erhalten hat, kann sich nicht selbst freitesten. Betroffene müssen möglichst unverzüglich in einer Teststelle einen PCR-Test oder mindestens einen Schnelltest machen. „Wer sich nach positivem Selbst- oder Schnelltest keinem PCR-Test unterzieht, muss laut Gesetzgeber aber automatisch für zehn Tage in Selbstisolierung“, sagt Josephs. Dazu bedarf es keiner behördlichen Anweisung. „Es gibt dann aber auch keine Quarantäne-Bescheinigung.“ Bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Selbstisolierung durch einen negativen PCR-Test oder einen zertifizierten Schnelltest nach sieben Tagen vorzeitig beendet werden. Je nach Berufsgruppe kann es Sonderregelungen geben.

Was bedeutet der CT-Wert?

„Je höher der Wert ist, als desto weniger infektiös gilt eine Person“, erklärt Josephs. „Der CT-Wert ist ausschlaggebend, wenn es bei einem PCR-Test um eine Freitestung geht“, erklärt Benjamin Josephs. Kurze Formel: Ein hoher CT-Wert bedeutet, dass eine Person eine niedrige Viruslast hat und wenig ansteckend ist, ein niedriger CT-Wert hingegen, dass eine Person eine hohe Viruslast hat und als hoch ansteckend gilt. „Liegt der CT-Wert bei der Freitestung höher als 30, dann kann zum Beispiel eine Quarantäne beendet werden“, erklärt Josephs.

Stellt das Kreisgesundheitsamt die Quarantäne-Bescheinigungen aus?

„Nein, sie werden als ordnungsbehördliche Verfügung durch die Ordnungsämter der sieben Städte und der Kommune im Kreis zugestellt“, erklärt Benjamin Josephs.

Stellt das Gesundheitsamt gelbe Scheine für den Arbeitgeber aus?

Dies ist nicht der Fall. Ansprechpartner für eine Krankschreibung ist der jeweilige Hausarzt.

Wann meldet sich das Gesundheitsamt im Falle einer bestätigten Corona-Infektion?

„Bis 48 Stunden nach Feststehen eines positiven Befundes erhalten die Betroffenen eine SMS des Kreisgesundheitsamtes“, sagt Josephs. Dadurch soll das Verfahren vereinfacht werden. Die übermittelten Daten werden automatisch und verschlüsselt in die Pandemie-Software Sormas übermittelt, die der Kreis nutzt. Wichtig ist aber natürlich, dass die Betroffenen beim PCR-Test auch ihre Handynummer angeben. Wegen der hohen Arbeitsbelastung des Gesundheitsamtes erfolgte die Kontaktaufnahme allerdings in einigen Fällen zuletzt nicht binnen 48 Stunden. „Wir haben die Prozesse aber angepasst“, betont Josephs. Angesichts der vielen Corona-Fälle erfolgt zum Beispiel eine gesonderte Kontaktpersonen-Nachverfolgung nur noch, wenn kritische Infrastruktur, Schulen, Kindertagesstätten oder vulnerable Personengruppen betroffen sind.