Versicherer versuchen Tricks Urlauber sollten Versicherungsschutz prüfen

Service | Düsseldorf · Während der Pandemie versucht mancher Versicherer, sich mit Ausschlussklauseln aus der Haftung zu stehlen - das beobachten Verbraucherschützer. Sie verraten, welche Details wichtig sind.

Versicherer versuchen sich zum Teil mit Tricks aus der Zahlungspficht zu stehlen.

Foto: dpa/Carola Frentzen

Sich mit einer Reiserücktrittsversicherung abzusichern, ist eine gute Idee – gerade in Corona-Zeiten. Dabei sollte man aber das Kleingedruckte genau lesen.

Nach Ansicht von Verbraucherschützern versuchen Versicherungen derzeit, sich mit Ausschlussklauseln der Haftung in bestimmten Fällen zu entziehen. Eine Klausel, die einen Versicherungsschutz bei einer Corona-Erkrankung ausschließt, muss aber laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen „deutlich in den Bedingungen formuliert sein“.

Deshalb klagt die Verbraucherzentrale aktuell nach eigenen Angaben gegen einen Versicherer, der eine Covid-19-Erkrankung als Grund für einen Reiserücktritt ausschließt, dies jedoch nur abstrakt und kaum erkennbar in den Versicherungsbedingungen formuliert habe.

Absicherung bei Quarantäne gegen Kostenaufschlag

Um auf Nummer sicher zu gehen, raten die Verbraucherschützer, bei Reiseplanungen den eigenen Versicherungsschutz genau zu überprüfen. Bei Neuabschluss sei es oft möglich, Zusatzbausteine wie Absicherung bei Quarantäne gegen meist geringen Kostenaufschlag hinzuzubuchen.

Wichtig: Beim Abschluss sollte keine Selbstbeteiligung im Versicherungsfall vereinbart werden, raten die Experten.

Wann die Police greift - und wann nicht

Grundsätzlich greife eine Reiserücktrittsversicherung, wenn der Reiseantritt wegen einer unerwarteten, schweren Erkrankung nicht zumutbar ist. Dafür muss man eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Auch bei Tod eines nahen Angehörigen oder plötzlichem Verlust des Arbeitsplatzes trete die Versicherung in der Regel ein.

Kein Rücktrittsgrund sei dagegen ein positiver Coronatest allein, weil es sich dabei nicht um eine schwere Erkrankung handele, so die Verbraucherzentrale. Auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei kein Rücktrittsgrund, bei dem die Police einspringt.

Ein weiterer Rat: Neben dem Reiserücktritt sollte immer auch der Reiseabbruch versichert sein.

Bei einer Auslandsreise-Krankenversicherung wiederum achten Reisende derzeit am besten darauf, dass der Versicherungsschutz auch bei einer Reisewarnung im Zielland besteht oder wenn man selbst an Covid-19 erkrankt.

(dpa)