Abnutzungen sind bei Gebrauchtwagen normal Verschleiß: Kein Rücktritt vom Kauf

LIMBURG · (tmn). Bei einem alten Gebrauchtwagen müssen Käufer mit bereits abgenutzten Verschleißteilen rechnen. Sie werden nicht als Sachmangel gewertet und ermöglichen keinen Rücktritt vom Kauf. Das zumindest ergibt ein Urteil des Amtsgerichts Limburg (Az.: 4 C 3 193/20), von dem die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Bei alten Autos kann etwas defekt sein.

Foto: dpa-tmn/Uwe Anspach

Ein Gebrauchtwagenkäufer erstand 2019 einen alten Daewoo mit Erstzulassung von 2005 und einem Tachostand von rund 58 000 Kilometern. Das Auto kostet 1500 Euro. Nach rund dreieinhalb Monaten wurde festgestellt, dass eine Zylinderkopfdichtung defekt war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kauf. Er klagte auf Erstattung des Kaufpreises.

Das Gericht erklärte zum Sachmangel, dass er dann vorliegt, wenn die vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht. Soll heißen, man erwartet ein fahrtüchtiges Auto. Im Defekt der Zylinderkopfdichtung könne eine Abweichung vorliegen. Doch die erkannte das Gericht hier nicht. Bei einem Auto, dass 2005 zugelassen wurde, muss mit Alterungsprozessen gerechnet werden. Nach Ansicht des Gerichts müsse man beim Kauf eines alten Autos damit rechnen, dass Teile ausfallen.