Verbrauchertipp Ärztliche Zweitmeinung: Was die Kasse zahlt
Der behandelnde Arzt sollte informiert werden, rät die Verbraucherzentrale in Wuppertal.
Wuppertal. Wenn eine Operation ansteht, wollen viele Patienten auf Nummer sicher gehen und einen weiteren Spezialisten befragen, ob der Eingriff unvermeidlich ist. Seit Mitte 2015 hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Anspruch auf eine solche ärztliche Zweitmeinung festgeschrieben. Und geregelt, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen müssen.
„Das verbriefte Patientenrecht ist ein wirkungsvolles Rezept — allerdings nicht bei jeder Diagnose. Denn eine weitere Expertenmeinung wird nur bei planbaren sowie bei solchen Operationen zugestanden, die aus wirtschaftlichen Gründen häufiger angewendet werden als medizinisch unbedingt notwendig wäre“, erklärt Angelika Thalmann von der Verbraucherzentrale in Wuppertal die Risiken und Nebenwirkungen und gibt Tipps für das weitere Vorgehen.
Recht auf Zweitmeinung: Da gesetzlich Versicherte ihren Arzt frei wählen können, ist es unproblematisch, bei Behandlungen einen weiteren Mediziner zuratezuziehen. Der Zweitgutachter kann seine Beratungsleistung mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen. Wer das Einholen einer Zweitmeinung plant, sollte den behandelnden Arzt darüber informieren und zu diesem Zweck um Aushändigung von Berichten, Laborwerten und Ergebnissen von Röntgenuntersuchungen bitten.
Neue Regelung bei bestimmten Eingriffen: Steht eine Operation an, die nach der neuen gesetzlichen Regelung einen gesonderten Anspruch auf eine Zweitmeinung rechtfertigt, muss der Arzt den Patienten mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff über diese Möglichkeit aufklären. Außerdem muss der Patient informiert werden, dass er seine Behandlungsunterlagen einsehen kann und die Krankenkasse in diesen Fällen auch die Kosten für die Kopien übernimmt.
Verbrauchertipp
Die Extras der Krankenkassen: Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihren Versicherten außerdem schon jetzt bei anstehenden Operationen ärztliche Zweitmeinungen auf freiwilliger Basis bezahlen. Deshalb kann es sich lohnen, bei der eigenen Krankenkasse nach dieser Leistung zu fragen. Rund die Hälfte der 62 Krankenkassen in NRW bietet dieses Versorgungsplus an.
Was ist bei den Extras der Krankenkassen zu beachten? Die eigenen Zweitmeinungsverfahren der Krankenkassen müssen künftig konkrete Qualitätsvorgaben einhalten: sowohl was die Güte der Einschätzung selbst angeht als auch die Qualifikation des Arztes, der sie abgibt. Diese Anforderungen gelten allerdings nur für den noch festzuschreibenden Pool an Operationen, die nach dem Gesetz zweitmeinungsfähig sind. Bei allen anderen Eingriffen mit krankenkasseneigenem Zweitmeinungsverfahren gibt es keine konkreten Vorgaben.
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