Verbrauchertipp Air Berlin: Diese Rechte haben Gäste
Die Verbraucherzentrale gibt einen Überblick über Konsequenzen der Air Berlin-Pleite.
Wuppertal. Die Fluggesellschaft Air Berlin hat Insolvenz angemeldet. Gebuchte Reisen zu stornieren ist für Fluggäste jedoch die schlechteste Losung. Die Verbraucherzentrale NRW gibt die wichtigsten Tipps: Flüge werden nicht gestrichen: Der Flugbetrieb wird nach Angaben der Airline in vollem Umfang fortgeführt werden. Ein Übergangskredit der Bundesregierung soll sicherstellen, dass angesichts der vielen Reisenden wahrend der Ferienzeit niemand strandet.
Nicht überstürzt stornieren: Die Verbraucherzentralen raten davon ab, bei Air Berlin gebuchte Fluge jetzt eilig zu stornieren. Wenn Flüge tatsächlich ausfallen sollten, haben Pauschalreisende die besseren Karten: Der Reiseveranstalter muss dann für eine Ersatzbeförderung sorgen. Andere Fluggäste hingegen können nur auf wenig realistische Entschädigung im Insolvenzverfahren hoffen. Wer angesichts der Meldungen zur Insolvenz von Air Berlin nun kalte Füße bekommt und seinen Flug stornieren will, sollte die Folgen gut überlegen: Kunden haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises.
Zudem: Gezahlte Flugpreise gehören zur Insolvenzmasse, so dass hier Rückzahlungen — wenn überhaupt — erst im langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind. Angesichts der Ankündigung, den Flugbetrieb fortführen zu wollen, ist es aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht ratsam, gebuchte Flüge zu stornieren. Außerdem kann es durchaus auch möglich sein, dass andere Fluggesellschaften einspringen werden. Grundsätzlich gilt: Wen eine Fluggesellschaft nicht an sein Ziel bringt, der hat nach der EUFluggastrechte-Verordnung Ansprüche auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Ob Entschädigungszahlungen geleistet werden, ist eher ungewiss. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger wie Banken oder Arbeitnehmer, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse zunächst bedient werden. Auf Soforthilfe können hingegen Pauschalurlauber vertrauen: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder verspätet abhebt. Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung müssen auch Pauschalreisende ausschließlich bei Air Berlin beziehungsweise beim Insolvenzverwalter von Air Berlin anmelden. Die Verbraucherzentrale NRW fordert seit langem, dass es — wie bei Pauschalreisen — auch für Flugreisende einen Sicherungsschein gibt, der vor Insolvenzrisiken schützt.
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