Pandemie-Auflagen Düsseldorf kein Vorbild: Noch keine generelle Maskenpflicht in Wuppertal
Wuppertal · Die Stadt appelliert stattdessen an die Bürger und die Eigenverantwortung: Da, wo es sich knubbelt, Maske auf.
Seit Dienstag herrscht praktisch für ganz Düsseldorf Maskenpflicht. Ausnahmen gelten nur für Grünanlagen und andere unbebaute Flächen. Die Landeshauptstadt ist in dieser Hinsicht aber kein Vorbild für Wuppertal. Ein genereller Erlass zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei in Wuppertal noch kein Thema, so Stadtsprecherin Ulrike Schmidt-Keßler. Es bleibe bei den Fußgängerzonen inklusive Wall. Dort gilt die Maskenpflicht seit Ende Oktober.
Statt auf eine Ausweitung setze die Stadt auf die Eigenverantwortlichkeit und appelliert an die Bürger: „Da, wo es sich knubbelt, Maske auf“, betont Schmidt-Kessler. „Und wenn es in Ronsdorf sein sollte, dann auch dort.“ Es habe aber zum Beispiel keinen Sinn auf der Nordbahntrasse.
Allerdings werde sich der Krisenstab noch einmal mit der Maskenpflicht beschäftigen, so die Sprecherin, um sich juristisch abzusichern. „Es geht um eindeutige Formulierungen.“ Konkret geht es unter anderem darum, ob die Maskenpflicht in den Zentren Elberfelds und Barmen zeitlich eingegrenzt werden soll. Im Gespräch sei zudem immer noch, ob neben „klassischen“ Fußgängerzonen auch das Luisenviertel als Ausgehviertel in die Regelung einbezogen werden soll - wenngleich Schmidt-Kessler bereits einräumt, dass durch die Schließung der Gastronomie dieses Thema an Brisanz verloren habe.
In Düsseldorf hatte die Verwaltungsspitze am Dienstag den harten Schritt mit den weiter steigenden Infektionszahlen begründet. Der Inzidenzwert in Düsseldorf liegt wie in vielen Städten bei über 200.
Wörtlich heißt es in der Verfügung der Stadt: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird. Diese Verpflichtung gilt für zu Fuß Gehende sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, die zur Benutzung des Gehwegs berechtigt oder verpflichtet sind, nicht aber für Radfahrende und Personen in Kraftfahrzeugen."
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