Genehmigt: „Neujährchen“ für städtische Mitarbeiter
Städtische Mitarbeiter dürfen kleine Präsente als Anerkennung für ihre Leistungen annehmen.
Wuppertal. Eine Flasche Wein, eine Tüte mit selbstgebackenen Plätzchen oder ein wenig Bargeld in einem Briefumschlag — kurz vor dem Weihnachtsfest zeigen sich Mieter und Hauseigentümer gegenüber dem Mitarbeiter von der Stadtreinigung, der Reinigungskraft oder dem Briefträger gerne erkenntlich — es ist teilweise so etwas wie ein Weihnachtsbrauch. Doch was dürfen Angestellte der Post oder des ESW in Wuppertal als sogenanntes „Neujährchen“ überhaupt annehmen?
Im Tal sieht die Stadt diese Thematik entspannt. „Für uns ist es in Ordnung, wenn das von den Bürgern ausgeht. Es darf nicht an private Dienstleistungen gebunden sein, die mit dem regulären Betrieb nichts zu tun haben“, sagt Wolfgang Herkenberg, von der Geschäftsführung der Abfallwirtschaftsgesellschaft. „Als Anerkennung für die Leistungen des Jahres sind diese kleinen Geschenke aus Sicht der Stadt unbedenklich.“
Einige Unternehmen in anderen Städten sehen die kleinen Zuwendungen kritisch — oder verbieten sie sogar. In München ist es den städtischen Abfallentsorgern seit einigen Jahren verboten, Bargeld anzunehmen. Vor allem um die Dienste in den Villenvierteln der bayrischen Metropole gab es regelmäßig Ärger, weil dort das Trinkgeld zur Weihnachtszeit gelegentlich größer ausfiel.
Anders sähe es laut Herkenberg natürlich auch in Wuppertal aus, wenn die Mitarbeiter des AWG zum Beispiel erwartend die Hand aufhalten.
„Es gibt auch immer Leute, die sich aufregen, wenn den städtischen Angestellten vor Weihnachten etwas zugesteckt wird. Aber eigentlich kann man das auch mit einem Trinkgeld im Restaurant vergleichen. Und es ist ja nur einmal im Jahr“, sagt Herkenberg.
Ähnlich verhält es sich bei der Deutschen Post. „Unsere Postzusteller dürfen geringfügige, weihnachtliche Zuwendungen in einer Höhe von bis zu 25 Euro annehmen“, erklärt Achim Gahr von der regionalen Pressestelle. Als Anerkennung für die Arbeit ist auch bei der Post Bargeld nicht verboten. „Sollten Angestellte, entgegen unserer Erfahrung, mit teureren Präsenten beschenkt werden, so müsste dies dem entsprechenden Vorgesetzten gemeldet werden“, schränkt Gahr jedoch ein.
Ebenso freuen sich die Reinigungskraft oder der Zeitungsbote über eine Zuwendung. Bei erstgenannter Berufsgruppe gilt dies neben den privat Tätigen ebenso für Angestellte eines Unternehmens. Auch hier sollte die Aufmerksamkeit einen Rahmen von 20 Euro nicht übersteigen.