Verdächtiger war mit Wissen der Staatsanwaltschaft verreist Klage nach gescheitertem SEK-Einsatz in Wuppertal abgewiesen

Wuppertal · Die Beamten stürmten am frühen Morgen das Wohnhaus, erschreckten Ehefrau und Tochter des Verdächtigen. Die Frauen hatten 200 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert.

Foto: Marius Becker

Sie kamen um 6 Uhr am frühen Morgen des 15. Juni 2023, sprengten mehrere Türen des Einfamilienhauses, schossen in die Luft und stürmten maskiert und bewaffnet ins Haus. Dort verschanzte sich die schockierte Ehefrau hinter einem Sofa, konnte den Beamten dann erklären, dass ihr Ehemann nicht zu Hause ist.

Denn dieser war verreist. Es existierte zwar ein Haftbefehl gegen den Goldhändler, weil die Wuppertaler Staatsanwaltschaft wegen Steuerhinterziehung ermittelte. Dieser war aber außer Vollzug gesetzt. Von der Reise war die Staatsanwaltschaft informiert.

Das Landeskriminalamt aber nicht. Das SEK des Landeskriminalamts führte den Einsatz im Auftrag von Interpol durch, die italienische Polizei ermittelte im Zusammenhang mit Goldschmuggel.

Die Ehefrau wollte das Land haftbar machen für die Schäden am Haus in Höhe von 137 000 Euro, klagte vor dem Wuppertaler Landgericht. Darüber hinaus forderte sie 40 000 Euro, die Tochter 30 000 Euro Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen und die psychischen Folgen des Einsatzes. Sie hatten erklärt, unter posttraumatischen Belastungsstörungen zu leiden.

Das Gericht hat am Donnerstag verkündet, dass es die Klage abweist: „Letztlich konnten wir keine Amtspflichtverletzung feststellen“, erklärte der Richter.

Denn dass die Polizei von der Reise des Verdächtigen gewusst habe, sei nicht festgestellt worden. Dass die Staatsanwaltschaft davon wusste, könne nicht der Polizei zugerechnet werden.

Die Polizei habe auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl davon ausgehen können, dass sich der Verdächtige an seiner Wohnanschrift aufhält.

Der Einsatz an sich sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn es sei aus der Vergangenheit bekannt gewesen, dass der Verdächtige schussbereite Waffen bei sich trug. In einem solchen Fall könne ein SEK so vorgehen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen in Rechnung gestellt. Sie können noch in Berufung gehen.