Unfallflucht nach Sachschäden nimmt zu

2016 wurden insgesamt 3112 Fälle registriert. Laut Polizei ist 2017 ein Anstieg zu verzeichnen.

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Viele Autofahrer kennen die Situation. Einmal nicht aufgepasst, und schon hat man beim Einparken einen Kratzer oder eine Delle am Nachbarauto verursacht. Im Normalfall würde man in dieser Situation auf den geschädigten Pkw-Halter warten, um mit ihm die Daten zwecks einer Schadensregulierung zu tauschen oder eben die Polizei rufen.

Doch oftmals passiert es, dass sich die betreffenden Personen einfach vom Unfallort entfernen oder einen Zettel hinterlassen. Dass man in beiden Fällen Unfallflucht begeht und sich daher strafbar macht, ist entweder vielen nicht bewusst oder — viel schlimmer noch — sie nehmen es billigend in Kauf.

Allein im Jahr 2016 gab es in Wuppertal insgesamt 3112 Verkehrsunfallfluchten mit Sachschaden. Zwar sind die Zahlen für 2017 noch nicht veröffentlicht, doch auf Nachfrage bestätigt die Polizei, dass ein Anstieg zu verzeichnen sei. In Düsseldorf beispielsweise stiegen die Unfallfluchten zwischen 2013 bis 2016 von 6068 auf 6679 Fälle. Immerhin: In Solingen gingen die Zahlen zwischen 2015 und 2016 um 16 Fälle von 1256 auf 1240 zurück. In Remscheid stiegen sie dagegen an (von 835 auf 855).

Die Gründe für Unfallflucht sind vielschichtig. „Aus Angst vor einer Strafe melden Unfallverursacher einen Bagatellschaden oft nicht“, erklärt der ADAC in einer Pressemitteilung anlässlich des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar.

Auf diesem wurde auch über eine Reformierung des Paragrafen 142 im Strafgesetzbuch, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort regelt, diskutiert. Zwar gebe es bislang die Möglichkeit, von einer Strafe abzusehen, wenn der Schädiger innerhalb von 24 Stunden einen kleinen Schaden im ruhenden Verkehr bei der Polizei nachmeldet, allerdings habe sich diese Handhabe in der Praxis nicht bewährt, so der ADAC. Im Juristendeutsch versteht man darunter die tätige Reue.

Geht es nach Rechtsanwalt Andreas Krämer, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), „sollte der Anwendungsbereich der tätigen Reue ausgeweitet werden“. Demnach sollte die tätige Reue nicht nur im ruhenden, sondern auch im fließenenden Verkehr mit unbedeutendem Sachschaden möglich sein. Dazu ergänzt Krämer: „Ferner sollte es dem Gericht bei tätiger Reue möglich sein, die Tat einzustellen und nicht nur von der Strafe abzusehen.“

Doch bis es zu einer Gesetzesänderung kommt, kann noch viel Zeit verstreichen. Deswegen empfiehlt Volker Dittgen (SPD), Vorsitzender des Wuppertaler Verkehrsauschusses, im Zweifel immer die Polizei anzurufen. „Wenn ich einen Schaden verursacht habe, dann muss ich auch dafür geradestehen“, betont er.