Bahnunglück: Jungen lassen Zug entgleisen
In der Nacht auf Freitag ist eine Regionalbahn zwischen Solingen und Wuppertal entgleist. Kinder hatten Steine auf die Gleise gehäuft. Die 50 Fahrgäste kamen mit dem Schrecken davon. FOTOS von der UNFALLSTELLE
<strong>Solingen. Zermahlene Steine, tiefe Schrammen in den Betonschwellen - bei etwa 60 Stundenkilometern entgleiste am späten Donnerstag Abend in Solingen die Regionalbahn "Der Müngstener. Die 50 Reisenden und das Zugpersonal kamen mit dem Schrecken davon: Der Steuerwagen blieb vorne mit einer Achse auf der Schiene. "Wenn auch die zweite Achse entgleist wäre, wäre der Zug unkontrolliert durch die Gegend gesprungen - mit bestimmt schrecklichen Folgen, sagt Wolfgang Heimann, Sprecher der Bundespolizei. "Menschen wären dann auf jeden Fall zu Schaden gekommen.
Auf die Eltern kommen hohe Schadenersatzforderungen zu
Zwei 13-Jährige sind für das Zugunglück verantwortlich. "Durch Hinweise eines Nachbarn konnten sie schnell ermittelt werden, sagt Heimann. Die Jungen hatten auf beide Schienen Gleisschotter gehäuft. "Einer hat die Tat im Beisein seiner Eltern bereits gestanden, sagt Wolfgang Heimann. Auch wenn die Beiden noch strafunmündig seien, käme auf die Eltern einiges zu. Der Sachschaden beträgt nach ersten Schätzungen rund 55 000 Euro. Alle Schwellen auf dem Gleiskörper müssen auf einer Strecke von rund 100 Metern ersetzt werden, außerdem entstand Schaden am Triebwagen. Bis 23.15 Uhr war die Strecke voll gesperrt."Weil der leichtere Teil des Wagens vorne war und das Gewicht durch die Kurvenfahrt eine geringere Wirkung auf die Achse hatte, ist der Triebwagen entgleist, erklärt Joachim Bügel. Der Solinger ist Unfallermittler des Eisenbahnbundesamtes und war nachts vor Ort.
Strafrecht: Die beiden 13-Jährigen können für die Tat nicht strafrechtlich bestraft werden: Paragraf 19 des Strafgesetzbuches bestimmt, dass schuldunfähig ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bürgerliches Recht: Die Jungen sind aber älter als zehn Jahre, also eingeschränkt "deliktfähig" (§828 (3) BGB) und somit schadensersatzpflichtig. Hinzu kommt eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern (§ 832 (1) BGB), woraus sich ebenfalls eine Schadensersatzpflicht begründet.