BGH: Nachbar muss lauteres Parkett hinnehmen
Karlsruhe (dpa) - Kein Anspruch auf leisen Teppich: Beim Schallschutz in Wohnungen gelten nach einem Austausch des Bodens weiter die Grenzwerte der Bauzeit des Hauses.
Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubte Wohnungseigentümer am Freitag, einen Teppich durch Parkett zu ersetzen, auch wenn das Holz mehr Lärm macht.
Mit dem Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter können auch Mieter weiterhin nicht darauf hoffen, dass sie die Miete mindern dürfen, wenn sie sich in einer ähnlichen Situation am Parkett ihrer Nachbarn stören.
Ein Rentner-Paar aus Travemünde an der Ostsee verlor vor dem BGH in Karlsruhe gegen die über ihm wohnenden neuen Eigentümer. Diese hatten den alten Teppich in einer Wohnanlage aus den 1970er Jahren herausgerissen und mit Parkett ersetzt. Deshalb wurde es lauter in der unteren Wohnung.
Aus Sicht des Landgerichts als untere Instanz war die Belästigung aber noch unter der einst geltenden Trittschallgrenze von 63 Dezibel und damit zumutbar - auch wenn die Schallschutz-Bestimmungen heute sehr viel schärfer sind. Sie liegen inzwischen um 10 Dezibel niedriger. Das sah jetzt auch der BGH so, der damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema fortsetzte (Aktenzeichen: V ZR 73/14). Voraussetzung ist, dass es mit dem neuen Boden nicht lauter wird, als zur Zeit der Gebäude-Errichtung erlaubt war.
Allerdings können Wohneigentümer durchaus untereinander ein höheres Schallschutz-Niveau vereinbaren - in ihrer sogenannten Gemeinschaftsordnung.
Die Wohnungen der Kläger befinden sich im Maritim-Hochhaus von Travemünde - einer 30-stöckigen Anlage mit Hotel und 320 Appartements. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BGH hatte ihr Anwalt darauf verwiesen, dass beim Bau in den 70er Jahren mit dem hohen Standard mit Teppich geworben wurde. „Die gehobene Ausstattung war verbindlich“, hatte er betont und auf den Vertrauensschutz seiner Mandanten gepocht.
Der BGH argumentierte, allein aus dem „besonderen Gepräge“ einer Wohnanlage - also der charakteristischen Eigenart - leite sich kein Anspruch auf einen leiseren Teppichboden ab. Die Auswahl des Bodenbelags betreffe die Gestaltung des Sondereigentums und stehe im Belieben des Eigentümers. „Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern“, so der V. BGH-Zivilsenat in seinem Urteil.
Aus Sicht des BGH ist die Erstausstattung eines Gebäudes nicht geeignet, um diesem für die gesamte Lebensdauer das Gepräge zu geben. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Teppich in das Hochhaus nur eingebaut wurde, weil es in den 1970er Jahren „schick“ war, so die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann.
Die Anwältin der Beklagten hatte zudem darauf hingewiesen, dass es im Maritim-Hochhaus schon 53 Wohnungen gebe, die Fließen, Parkett oder Laminat hätten.