Stimmt die PS-Angabe im Kaufvertrag nicht, dann ist das gelieferte Fahrzeug nach Auffassung des Gerichts mangelhaft und es handelt sich nicht um eine dem Käufer zumutbare Konstruktionsabweichung. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages statt (Aktenzeichen: 23 U 15/11).
Der Kläger hatte einen Neuwagen mit einer Motorleistung von 110 PS bestellt. Der gelieferte Wagen des neuen Modells hatte jedoch nur 90 PS. Der Kläger wollte daraufhin den Wagen zurückgeben, was der Händler verweigerte. Denn seiner Ansicht nach lag eine zumutbare Konstruktionsabweichung vor.
Das Kammergericht sah die Sache anders: Die Motorleistung sei für die Kaufentscheidung regelmäßig von wesentlicher Bedeutung. Daher dürfe der Kunde bei Abweichungen nicht zum Festhalten am Vertrag gezwungen werden.