Genetischer Fingerabdruck: Kommissar DNA kriegt sie alle
DNA-Daten aus dem Landeskriminalamt NRW haben schon zur Aufklärung von fast 9000 Straftaten geführt.
Düsseldorf. Mord verjährt nie. Und die gerechte Strafe holt immer mehr Täter ein, deren Taten manchmal schon Jahrzehnte zurückliegen. So wie jetzt den verhafteten arbeitslosen Versicherungskaufmann aus Elmpt, der in den 80er Jahren im Raum Aachen mindestens fünf junge Frauen erdrosselt haben soll.
"Auch nach mehr als 20 Jahren können wir Straftäter mit dem Instrument der DNA-Analyse überführen", sagt Frank Scheulen, Sprecher des NRW-Landeskriminalamtes (LKA). Und das ist immer häufiger der Fall. Scheulen: "Die Zahl der Treffer aus der DNA-Analyse-Datei steigt stetig, und zwar in einem fast schon rasanten Tempo."
Seit die Wissenschaft in der Lage ist, aus winzigsten Blutspuren oder Haarproben vom Tatort das DNA-Material des Täters zu isolieren, rollen Polizeibehörden landauf, landab ungelöste Verbrechen wieder auf und speisen das biologische Beweismaterial über die jeweiligen Landeskriminalämter in die zentrale DNA-Analyse-Datei (DAD) beim Bundeskriminalamt ein. Insgesamt 608 000 Datensätze sind dort bereits gespeichert - davon stammt mehr als ein Sechstel (104 860) aus NRW.
Entsprechend hoch ist die Wahrscheinlichkeit für einen möglichen Treffer: Bei mehr als jeder zehnten Probe zeigt der Computer eine Übereinstimmung an. Das bedeutet: Entweder stimmt die Spur mit der aus einem anderen Verbrechen überein, was auf einen Serientäter schließen lässt. Oder es gibt eine Übereinstimmung zwischen Spurenmaterial und einer Person, die bereits eine DNA-Probe abgeben musste.
Allein im vergangenen Jahr wies die Datenbank bei Straftaten aus Nordrhein-Westfalen mehr als 3000 Treffer aus - fast 1000 mehr als noch im Vorjahr (siehe Grafik). Und bereits zum 31. Juli dieses Jahres war fast der Gesamtwert des Jahres 2005 erreicht. "Kein Täter kann mehr sicher sein, dass nicht irgendwann Beamte mit einem Haftbefehl vor ihm stehen", sagt LKA-Mann Frank Scheulen.
Rechtsgrundlage In Paragraph 81 g der Strafprozessordnung (StPO) ist geregelt, wann DNA-Proben genommen werden können. Dies ist immer dann möglich, wenn Beschuldigte einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" oder einer "Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung" verdächtig sind. Jedoch bedarf es dazu der schriftlichen Anordnung durch ein Gericht.
Freiwillige Proben Immer häufiger kommt es zu Reihen- und Massenabnahmen von DNA-Proben. Dazu wird etwa bei der Fahndung nach einem Kindermörder oder Serienvergewaltiger eine größere Anzahl von Menschen aufgerufen. Die Teilnahme ist freiwillig, Betroffene müssen aber ihr Einverständnis schriftlich erklären. Allerdings könne man auch gerichtlich zur Teilnahme verpflichtet werden.
Politische Forderung Viele Politiker wie der stellvertretende CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende im Bundestag, Wolfgang Bosbach, fordern eine Änderung der StPO: DNA-Proben sollen künftig nicht erst dann genommen und gespeichert werden dürfen, wenn die strengen Bestimmungen des § 81 g StPO greifen, sondern schon dann, wenn bei Beschuldigten eine normale erkennungsdienstliche Behandlung (Fingerabdrücke und Fotos) erfolgt. Dadurch würde der "genetische Fingerabdruck" dem klassischen Fingerabdruck gleichgestellt - und die Aufklärungsquote wäre noch höher.