Gericht erlaubt Embryonen-Test

Arzt, der Präimplantationsdiagnostik anwandte, geht straffrei aus.

Leipzig. Die Frage, ob die Auswahl von künstlich befruchteten Embryonen mit Gentests zulässig ist, ist ethisch hoch umstritten. Viele Paare und Fortpflanzungsmediziner haben auf eine Antwort gewartet. Die gab am Dienstag der Bundesgerichtshof: Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik (PID) verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz.

Das Gericht stellte allerdings klar, seine Entscheidung gelte nur für die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden. Die Richter erlauben damit keinesfalls eine Auswahl von Embryonen für die Geburt eines "Wunschkindes".

Der Fall: Ein Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die PID ausgeführt und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die betroffenen Frauen lehnten eine Einpflanzung ab. Der Arzt übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er absterben. Anschließend zeigte er sich selbst an, um Rechtssicherheit zu erzwingen.

Die Bundesrichter urteilten, dem Embryonenschutzgesetz sei kein Verbot der PID zu entnehmen. Sie sei von dem Arzt auch nicht missbräuchlich angewendet worden. Das Gericht: "Hier steht der Kinderwunsch im Mittelpunkt." Das Vorgehen des freigesprochenen Gynäkologen verstoße nicht gegen den Sinn des Gesetzes, in dem die PID nicht ausdrücklich berücksichtigt ist.

Der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken, Alois Glück, kritisierte das Urteil. Es sei "ein schwerer Schlag gegen den Schutz und die Würde menschlichen Lebens". Die Unverfügbarkeit menschlichen Lebens verbiete jede "Selektion" von Embryonen. Auch ein genetischer Defekt sei hierzu keine Rechtfertigung.

Auch der Bundesbeauftragte für Behinderte, Hubert Hüppe, kritisierte das Urteil scharf. Damit sei die Tür zu "Designer-Kindern" und letztlich zum "Aussortieren" menschlichen Lebens weit geöffnet.

Die Bundesärztekammer begrüßt hingegen die durch das Urteil geschaffene Rechtssicherheit. Der BGH habe hervorgehoben, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation zur Anwendung kommen dürfe. Der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, sagte: "Der BGH hat eine geschlechtsspezifische Auswahl wie auch eine unbegrenzte Selektion von Embryonen strikt untersagt."

Damit habe das Gericht eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von sogenannten Designer-Babys erlaubt sei.