Der Mann hatte sich aus dem Fenster geworfen, den Sturz aber überlebt. Das Gericht sah keine Schuld bei der behandelnden Ärztin.
Diese hätte nur bei einer akuten Selbstmordgefahr weitergehende Maßnahmen einleiten müssen wie zum Beispiel die Fesselung des Patienten (Az.: 8 U 170/07).Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und wies die Schmerzensgeldklage des Patienten gegen den Klinikträger ab.