Nachbarn darf Rauchen auf Balkon zeitweise verboten werden
Karlsruhe (dpa) - Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch für Andere eine „wesentliche Beeinträchtigung“ darstellt.
Die endgültige Entscheidung in einem erbitterten Nachbarschaftsstreit zwischen Mietern ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück. (Az.: V ZR 110/14)
„Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu“, kommentiert der Deutsche Mieterbund (DMB) den Richterspruch. „Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt“, betont Verbandsdirektor Lukas Siebenkotten. Er appellierte zugleich an Nachbarn, aufeinander zuzugehen und „künftig nicht mit der Stoppuhr die Einhaltung der Raucher- und Nichtraucherzeiten zu kontrollieren“.
Dem BGH lag die Klage eines Ehepaars aus dem brandenburgischen Premnitz vor. Die beiden Nichtraucher wollten nicht akzeptieren, dass sie den Zigarettenqualm ihrer Nachbarn aus der unteren Etage ertragen sollen. Wie viel diese auf dem Balkon rauchen, blieb ungeklärt. Die Zahlen schwankten zwischen 12 und 20 Zigaretten täglich.
Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Die Richter legten jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest. Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es. Auch legten sie keine Höchstmengen für Zigaretten fest.
Ein zeitweiliges Rauchverbot ist dem Urteil zufolge grundsätzlich möglich, wenn der Rauch wegen der damit verbundenen Geruchsbelästigung als störend empfunden wird. Ist das nicht der Fall, muss der Mieter nachweisen können, dass durch den Qualm eine reale Gefahr von Gesundheitsschäden besteht.
Das Landgericht muss jetzt klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden oder ob er gesundheitsschädlich sein kann. Dann müssen die Richter gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte auch beim Streit ums Rauchen, sagte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann am Freitag. Es müssten die Rechte beider Seiten berücksichtigt werden. Denn nicht rauchende Mieter hätten das Recht auf eine rauchfreie Wohnung, und Rauchern müsse das Recht zugestanden werden, ihre Bedürfnisse auszuleben.