OLG: Blutprobe ohne richterliche Anordnung verwertbar

Zweibrücken. Auch eine Blutprobe, die einem Autofahrer ohnerichterliche Anordnung entnommen wurde, kann Grundlage für eineVerurteilung sein. Das geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenenBeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrückenhervor.

Zwar müsse sich die Polizei bemühen, eine richterlicheAnordnung zu erhalten. Falls dies aber nicht geschehe, reiche dasErgebnis der von der Polizei angeordneten Blutprobe aus. Dies seidurch die Gefahr, die von einem alkoholisierten oder unterDrogeneinfluss stehenden Autofahrer ausgehe, gerechtfertigt.(Beschluss vom 16. 8. 2010 ­ 1 SsBs 2/10).

Das Gericht bestätigte mit seinem grundlegenden Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers zu einer Geldbuße und zu einem Fahrverbot. Eine von der Polizei angeordnete Blutprobe hatte ergeben, dass der Mann unter Drogen stand. Aus Sicht des Autofahrers hätte das Ergebnis der Blutprobe aber nicht verwertet werden dürfen.

Das OLG wertete das Verhalten der Polizei zwar als rechtswidrig, die Richter machten aber zugleich deutlich, dass die Verurteilung des Mannes rechtens sei. Denn nach Ansicht des OLG lag in der Eigenmächtigkeit der Polizei kein "grober, rechtsstaatlich unerträglicher Verstoß" gegen geltendes Recht vor. Diese Auffassung ist jedoch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Deutschland umstritten.