Unterlassene Hilfeleistung - bis zu ein Jahr Haft
Essen (dpa) - Wer angesichts eines Notfalls bewusst wegschaut, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar und muss im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe rechnen.
Paragraf 323c des Strafgesetzbuches stellt klar: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Im Kern geht es darum, in Notfällen gesellschaftliche Solidarität zu wahren. Gaffer zum Beispiel machen sich strafbar, wenn sie nach einem Verkehrsunfall keine Erste Hilfe leisten und stattdessen noch die Arbeit der Retter behindern. Aber auch wenn es um Krankheit, Überfälle oder Vergewaltigung geht, ist Helfen Pflicht.
Ohne sich selbst in Gefahr zu bringen, kann in der Regel jeder zumindest über die Notrufnummern von Polizei und Feuerwehr Hilfe organisieren.