Der letzte Weg - Tod und Sterben ohne Tabu Sterbehilfe — was erlaubt und was strafbar ist
Was erlaubt und was strafbar ist, ist nicht leicht zu überblicken. Hier ein Überblick über die derzeit in Deutschland geltenden Regeln.
Düsseldorf. Sterbehilfe ist immer wieder Streitthema bei höchstrichterlichen Entscheidungen gewesen. Und zuletzt war es der Bundestag, der im November 2015 eine bis dahin vor allem durch Gerichtsurteile erreichte liberalisierte Rechtslage durch eine Regelung zur Strafbarkeit von Suizidbeihilfe verschärfte. Hier ein Überblick über die derzeit in Deutschland geltenden Regeln.
Verboten ist die aktive Sterbehilfe: das ist das Töten durch eine Überdosis Medikamente oder durch eine Spritze. Auch wenn dies dem Patientenwunsch entspricht, wird es als Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.
Die indirekte oder passive Sterbehilfe hingegen kann straffrei sein. Beispiel: Ein Arzt gibt einem unheilbar Kranken mit dessen Einverständnis schmerzlindernde Medikamente. Als Nebenwirkung führen sie schneller zum Tod. Das ist genauso wenig strafbar wie die sogenannte passive Sterbehilfe: der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei tödlich verlaufender Erkrankung. So ist ein bewusstes Sterbenlassen etwa durch Abschalten eines Beatmungsgerätes zulässig, wenn dieses einem zuvor in einer Patientenverfügung (dazu später mehr) geäußerten Willen des Patienten entspricht.
Zwischen diesen Formen der „Sterbehilfe“ (verbotene aktive, ggf. erlaubte indirekte oder passive Sterbehilfe) liegt ein weiterer höchst umstrittener Bereich: die Suizidbeihilfe. Hier gibt es keinen Täter, der von außen das Geschehen bestimmt. Der Todeswillige hat die Selbsttötung selbst in der Hand, will aber Hilfe in Anspruch nehmen. Er braucht jemanden, der ihm das tödlich wirkende Medikament verschafft. Der ihm hilft, der ihm assistiert. Rechtlich ist es dabei grundsätzlich so: Weil Suizid keine Straftat ist (wer sich selbst tötet, macht sich nicht strafbar), kann eigentlich auch eine Beihilfe nicht bestraft werden. Ohne strafbare Haupttat kann es auch keine strafbare Beihilfetat geben. Allerdings war die Suizidbeihilfe schon früher für den Helfer nicht risikolos. Hat der Sterbewillige das Bewusstsein verloren, kann der Helfer plötzlich eine sogenannte Garantenstellung haben: Er ist für den Hilflosen verantwortlich, muss ihm gegebenenfalls helfen. Andernfalls könnte er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
Nach dem Ende 2015 verabschiedeten Gesetz wird die Suizidbeihilfe aber noch weitergehend unter Strafe gestellt. Und zwar insoweit, als es um die geschäftsmäßige Sterbehilfe geht. Vereine oder Einzelpersonen, darunter auch Ärzte, dürfen keine Beihilfe zum Suizid als Dienstleistung anbieten, wenn die Hilfe auf Wiederholung angelegt ist. In dem Gesetz heißt es: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Ein Gesetz, das schon vor seinem Inkrafttreten aber auch danach heftig kritisiert wurde, weil es dem zum Sterben Entschlossenen kaum Auswege lässt, wenn er nicht auf die Hilfe eines Arztes zählen kann. Wer es sich leisten kann, reist in die Schweiz, um dort in anonymer Umgebung den Todestrunk zu nehmen. Oder aber er oder sie wählt eine der grausamen Methoden, mit denen sich in Deutschland jährlich Tausende Menschen töten.
Mit Patientenverfügung vorsorgen: Abgesehen von dieser Debatte sind besonders die Fälle wichtig, in denen der Betroffene vermeiden will, dass er in einem Zustand, in dem er selbst gar nicht mehr entscheidungsfähig ist, nicht länger am Leben gehalten wird, als er will. Wann er keine lebensverlängernde Maßnahmen mehr will. Kann sich jemand noch äußern, so kann er etwa die Verabreichung von Antibiotika ausdrücklich ablehnen. Kann er das nicht mehr, weil er zum Beispiel im Koma liegt und nicht mehr ansprechbar ist, sollte er seinen diesbezüglichen Willen frühzeitig in einer Patientenverfügung festlegen. Und dabei konkret festlegen, in welcher Situation er welche Behandlung ablehnt (siehe Infokasten).