Urnen müssen auf Friedhöfen bestattet werden

Koblenz. Urnen gehören grundsätzlich auf öffentliche Friedhöfe und dürfen nicht bei den Angehörigen bleiben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss.

Nach Auffassung der Richter ist es nicht zu einer "gewandelten sittlichen Anschauung der Bevölkerung" gekommen, die eine grundlegende Aufweichung des Friedhofszwangs für die Urnenbestattung rechtfertigen würde (Az.: Beschluss vom 4.2.2010 ­ 7 A 11390/09).

Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier ab. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass er die Urne eines Angehörigen nicht auf dem eigenen Grundstück bestatten durfte. Er verwies darauf, der in den einschlägigen Regelungen vorgesehene Friedhofszwang sei nicht mehr zeitgemäß.

Das Verwaltungsgericht wie auch das OVG sahen die Sache anders. Sie räumten zwar ein, dass es Kulturen gebe, die andere Bestattungsformen zuließen. Maßgeblich sei aber der Brauch in Deutschland. Danach gelte für Urnen mit der Erdbestattung grundsätzlich die gleiche Bestattungsform wie bei Leichen.

Eine Urnenbestattung außerhalb von Friedhöfen sei daher nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn daran nicht nur ein privates, sondern auch öffentliches Interesse bestehe. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.